Ignorieren einer SMS des Chefs in der Freizeit – Geht das?
Was, wenn Ihr Chef Ihnen nach Feierabend schreibt und verlangt, am nächsten Morgen früher als geplant zur Arbeit zu erscheinen? Genau diese Situation beschäftigte 2023 das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 5 AZR 349/22). Im Mittelpunkt: Ein Notfallsanitäter, der eigentlich am nächsten Tag um 7:30 Uhr zum Dienst antreten sollte und während seiner Freizeit eine SMS des Arbeitgebers erhalten hatte, wonach er als "Springer" bereits um 6 Uhr des nächsten Tages den Dienst antreten soll. Grundlage für diese Weisung des Arbeitgebers war eine Vereinbarung im Betrieb, dass unkonkret im Dienstplan bezeichnete Springerdienste für Tag- und Spätdienste bis 20 Uhr des Vortages weiter konkretisiert werden können.
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RAin Lena Hoffarth - Fachanwältin für Arbeitsrecht
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