Vorsicht bei der Beschlussfassung – Wer trägt die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel am Gemeinschaftseigentum?
Der Ausgangsfall
In der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist folgende Regelung enthalten:
„Jeder Sondereigentümer trägt die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums sowie folgender Gebäudeteile, gleichgültig, ob es sich dabei um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt:
Nicht tragende Innenwände, Bodenbeläge, Fensterstöcke, Fensterrahmen und Fensterscheiben …“
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Detailinformationen:
Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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