Rechts-Tipp / Dezember 2020
Fahrzeugleasing – Immer wieder Ärger mit der Wertminderung
Das Fahrzeugleasing bringt nicht selten Probleme mit sich. Gerade dann, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben und keinen neuen Leasingvertrag abschließen will. Häufig verlangt der Leasinggeber eine Zahlung, wenn es zu einem Wertverlust gekommen ist. Dies gilt umso mehr, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war. Zu Recht? – Nicht immer!
Unfall mit Leasingfahrzeug
Grundsätzlich gilt, dass der Großteil der Schadensersatzansprüche, die aus einem Verkehrsunfall resultieren, der Leasinggesellschaft zustehen. Denn: Die Leasinggesellschaft ist Eigentümerin des Fahrzeugs. Ist ein Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, verbleibt, auch nach durchgeführter Reparatur, oft der sogenannte merkantile Minderwert. Ein Unfallfahrzeug hat zumeist nicht den gleichen Marktwert wie ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Minderwert steht der Leasinggesellschaft zu. Deshalb wird die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Wertminderung an die Leasinggesellschaft zahlen.
Probleme bei der Fahrzeugrückgabe
Ist die vereinbarte Leasingdauer beendet, hat der Leasingnehmer das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurückzugeben. Im Rahmen der Rückgabe wird das Fahrzeug auf etwaige Schäden geprüft, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen. Gibt man ein Unfallfahrzeug zurück, ist es übliche Praxis, dass die Leasinggeberin die aus dem Unfall resultierende Wertminderung nochmals vom Leasingnehmer verlangt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch kürzlich zu Gunsten der Leasingnehmer (Urt. v. 30.09.2020, Az.: VIII ZR 48/18). Grundsätzlich trage der Leasingnehmer das Risiko des Wertverlusts. Jedoch kann der Leasinggeber die unfallbedingte Wertminderung nicht vom Leasingnehmer verlangen, wenn sie schon durch die Versicherung ersetzt wurde. Das ist auch nur logisch, da die Leasinggesellschaft dann faktisch bereichert wäre. Nach Auffassung des BGH muss die Zahlung der Versicherung dem Leasingnehmer zugutekommen.
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RA Clemens Philipp Burchert
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