Rechtstipp des Monats

dfa2018

Rechts-Tipp / Oktober 2019

Können Schwiegereltern bei Trennung Zuwendungen zurückfordern?

Häufig wenden Eltern ihrem Kind und dessen Partner zur Finanzierung einer Immobilie Gelder in nicht unerheblicher Höhe zu. Nach Scheitern der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft fällt die Rechtsgrundlage für die Zuwendung weg. Der Zuwendung hat die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung würde lebenslang Bestand haben.

Nach der Trennung ist den Eltern ein Festhalten an einer solchen Schenkung nicht zuzumuten. Deshalb ist der Partner des eigenen Kindes verpflichtet, den hälftigen Anteil der Schenkung an die Eltern zurückzuzahlen. Allerdings ist die Rückzahlungsverpflichtung in Relation zur erwartenden Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. In einer Entscheidung vom 18.06.2019 (Az.: X ZR 107/16) hat der Bundesgerichtshof bei vierjährigem Bestand der Beziehung eine Rückzahlungspflicht in Höhe von knapp 90 % des hälftigen Anteils für angebracht gehalten.

Tipp: Zur Vermeidung einer solchen Auseinandersetzung ist den Eltern anzuraten, mit dem Schwiegerkind einen Darlehensvertrag abzuschließen, ggf. mit einer abgestuften Rückzahlungsverpflichtung

[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10,  www.dresdner-fachanwaelte.de

dfa2018 Rechts-Tipp / September 2019

Mit dem E-Scooter durch Dresden: Die Grenzen der neuen Freiheit

Kurz nachdem der erste Anbieter im Stadtgebiet von Dresden seine Elektroroller verteilt hat, sind diese durch einen Elektromotor angetriebenen Kleinstfahrzeuge nicht mehr zu übersehen. Bereits jetzt zeichnen sich Konflikte zwischen den Nutzern der Roller und den übrigen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Fußgängern und Fahrradfahrern ab. Wir wollen daher im Folgenden kurz darstellen, welche Regeln für Elektroroller im Stadtgebiet von Dresden gelten.
 

Das Wichtigste vorneweg: Fußwege und Fußgängerzonen sind für E-Scooter tabu. Mit den Rollern darf ausschließlich auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstreifen gefahren werden. Fehlen diese, muss zwingend auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auch ist es nicht erlaubt, in für Fahrradfahrer freigegebene Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung einzufahren. Nur wenn eine Beschilderung der Verkehrsflächen durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ vorhanden ist, dürfen diese auch durch die Nutzer von Elektrorollern befahren werden. Aber: Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt nicht gleichzeitig für die Fahrer von E-Scootern. In Dresden ist zumindest derzeit u. a. die Prager Straße und der für Touristen beliebte Neumarkt für E-Scooter gesperrt.

Eine besondere Fahrerlaubnis ist für das Fahren mit einem Elektroroller nicht erforderlich. Weder benötigt man eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Allerdings liegt das Mindestalter, ab dem das Fahren mit einem E-Scooter erlaubt ist, bei 14 Jahren. Zugelassen sind die Roller grundsätzlich nur für eine Person. Das Fahren zu zweit ist daher verboten.

Die Nutzung eines Fahrradhelmes ist nicht vorgeschrieben. Allerdings ist das Fahren mit einem E-Scooter durch die relativ hohe erreichbare Geschwindigkeit, kleine Räder und Einschränkungen beim Einhändig-Fahren (beispielsweise beim Abbiegen) nicht ganz ungefährlich. Aufgrund der damit verbundenen hohen Unfall- und Verletzungsgefahr ist es unbedingt empfehlenswert, einen Helm zu tragen.

Aufgrund der leichten und allgegenwärtigen Verfügbarkeit der Fahrzeuge dürfte die Versuchung groß sein, nach vorangegangenem Alkoholgenuss den eigenen Pkw stehen zu lassen und stattdessen mit dem Roller nach Hause zu fahren. Aber Vorsicht: Bei den Elektrorollern handelt es sich um Kraftfahrzeuge. Es gelten daher dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Dies bedeutet konkret, dass bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wird man dementsprechend alkoholisiert erwischt, erhält man einen Bußgeldbescheid verbunden mit einem Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg. Kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, kann bereits ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. Besonders beliebt sind die E-Scooter gerade bei jüngeren Menschen. Hier gilt aber besondere Vorsicht: Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit dürfen unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht mit dem Roller fahren, da für sie eine Grenze von 0,0 Promille gilt.

Da es sich bei den Rollern rechtlich gesehen um Kraftfahrzeuge handelt, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben. Erkennbar ist dies bei den Mietrollern an dem kleinen Versicherungskennzeichen, ähnlich dem, wie man es von Mofas und Motorrollern kennt. Die abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch die Nutzung des E-Scooters zugeführt werden. Weiter können sich Geschädigte im Schadensfall direkt an den Haftpflichtversicherer wenden und sind nicht darauf beschränkt, den Fahrer in Anspruch nehmen zu müssen.



Detailinformationen:
RA Andreas Holzer, Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht
Tel. (0351) 80 71 8-68, E-Mail

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
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dfa2018 Rechts-Tipp / Juni 2019

Überhängende Äste vom Nachbarn einfach absägen?

Der Anspruch des Grundstückseigentümers vom Nachbarn die Beseitigung des Überwuchses (Zurückschneiden von in das Grundstück hineinragenden Ästen) zu verlangen, verjährt regelmäßig nach drei Jahren. So jedenfalls lautet kurz zusammengefasst der Leitsatz einer 13-seitigen Entscheidung des V. Zivilsenates vom 22. Februar 2019 (Az.: V ZR 136/18).

Worum geht es? Nun es geht nicht um die Wuchshöhe. Hier entspricht es schon seit Längerem der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Dresden, dass der Anspruch des Nachbarn nach dem Sächsischen Nachbarrechtsgesetz der Verjährung unterliegt.
Überschreitet der Baum oder Strauch, der innerhalb der Zwei-Meter-Grenze gepflanzt ist, die zulässige Höhe von zwei Metern, beginnt für den Nachbarn die „Verjährungsuhr zu ticken“. Macht er den Anspruch auf Rückschnitt nicht innerhalb der Frist von drei Jahren geltend, muss er mit dem hohen Gewächs nebenan auch fürderhin leben.

Ganz ähnlich hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall des seitlichen Überwuchses entschieden.
Ab dem Zeitpunkt, an dem es zu einem Überwuchs kommt, wird die Frist berechnet. Wobei der BGH eine kleine Hintertür offengelassen hat. In Randziffer 15 der Entscheidung verweist das Gericht für den Fristbeginn auf § 910 Abs. 2 BGB. In § 910 Abs. 1 BGB wird das Selbsthilferecht des Eigentümers geregelt, den Überwuchs selbst zu beseitigen (§ 1004 gibt hingegen das Recht, die Beseitigung vom Störer, also regelmäßig dem Nachbarn, zu verlangen). § 910 Abs. 2 versagt dieses Recht jedoch, wenn der Überwuchs die Grundstücksnutzung nicht beeinträchtigt. Die spannende Frage wird also im Einzelfall sein: Wann ist die Grundstücksnutzung nun konkret beeinträchtigt? Das jedenfalls konnte der BGH in dieser Entscheidung offenlassen. Weitere Streitigkeiten darüber sind also vorprogrammiert.

Ist der Eigentümer damit rechtlos gestellt? Nein, auch hier lohnt es, die Entscheidung genau zu lesen, denn der BGH betont in der Entscheidung die Eigenständigkeit des Selbsthilferechtes des Eigentümers nach § 910 Abs. 1 BGB. Ist die Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gegeben, hat der Eigentümer immer noch sein Selbsthilferecht. Er mag zwar von dem Nachbarn nicht mehr die Beseitigung fordern können, kann aber den Rückschnitt selbst vornehmen, wenn er den Nachbarn zuvor entsprechend zur Beseitigung aufgefordert hat.

Warum dieses merkwürdige Ergebnis? Nun § 1004 BGB gibt einen Anspruch, also das Recht von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 BGB). Jedoch unterliegen nach eben jenem § 194 BGB auch nur Ansprüche der Verjährung. § 910 ist aber kein Anspruch, sondern ein Selbsthilferecht; er gibt nicht das Recht von einem Anderen ein Tun/Unterlassen zu fordern, sondern er erteilt mir als Grundstückseigentümer das Recht, auf meinem Grundstück den fremden Ast abzuschneiden. Nur die Kosten hierfür kann ich als Eigentümer nach eingetretener Verjährung nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

 

Detailinformationen:
RA Falk Gütter

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Kucklick Börger Wolf & Söllner
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dfa2018 Rechts-Tipp / Juli 2019

Wem „gehört“ die Parklücke?

Verkehrschaos – ob vor der Wohnung oder auf dem Supermarktparkplatz. Parkplätze sind heiß begehrt. Hat man soeben einen freien Parkplatz erreicht, drängelt sich ein anderer Autofahrer frech in diese Lücke. Ist das erlaubt?

Die Antwort ist: Nein. Denn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht, wobei der Vorrang erhalten bleibt, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wer sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Wer also zuerst an der Parklücke angekommen ist, darf sie auch benutzen. Der Vorrang gilt übrigens auch für denjenigen, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Der Verstoß gegen § 12 Abs. 5 StVO begründet eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einem Bußgeld führen.

Vermehrt ist auch das Phänomen zu beobachten, dass Parkplätze „reserviert“ werden. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 StVO natürlich nicht erlaubt. Vorsicht ist dennoch bei dem Versuch geboten, vehement sein Recht durchsetzen zu wollen, indem man den reservierenden Fußgänger etwa mit dem Pkw bedrängt und so zum Weggehen verleitet. Dies könnte unter Umständen als Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) bewertet werden. Bei diesem Manöver soll es auch schon dazu gekommen sein, dass der Fußgänger angefahren wurde. Dann gesellt sich auch noch der Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB hinzu. Aus dem kleinen Ärger um eine Parklücke wird dann sogar ein strafrechtliches Verfahren. So weit muss es aber nicht kommen.

Fazit: Beachtet ein Jeder das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, sollte mit einfacher Verständigung ohne Verwirklichung von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten das Parkplatz-Problem geklärt werden. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen als kompetente Partner gern zur Seite.

 

Detailinformationen:
RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
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dfa2018 Rechts-Tipp / Mai 2019

Oft unklar: Wie trete ich ein Fahrverbot an?

Wenn es im Bußgeld- oder Strafverfahren um Fahrerlaubnismaßnahmen geht, tauchen Begriffe auf wie Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Schonfrist und Sperrfrist. Ist eine Entscheidung rechtskräftig und steht die Führerscheinmaßnahme damit fest, stellen sich vielen Mandanten Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe des Führerscheins.

Man muss zunächst grundsätzlich trennen:

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind zwei grundlegend unterschiedliche Maßnahmen.
Ein Fahrverbot gilt für eine festgesetzte Zeit. Der abzugebende Führerschein wird nach Ablauf der Frist wieder an den Betroffenen herausgegeben. Fahrverbote gibt es im Bußgeldverfahren und auch im Strafrecht. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet im Ergebnis natürlich auch, dass der Führerschein abzugeben ist (gewöhnlich befindet er sich in diesen Fällen aber ohnehin schon bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft); der Führerschein wird nach Rechtskraft des Verfahrens aber nicht wieder herausgegeben, sondern vernichtet. Eine neue Fahrerlaubnis und ein neuer Führerschein muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Einen Automatismus gibt es nicht. Wer nicht selbst tätig wird, bekommt auch keinen Führerschein.
Grundsätzliches zum Fahrverbot

Ein Fahrverbot wird im Bußgeldverfahren mit der Rechtskraft des Verfahrens wirksam oder spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Die jeweilige Variante hängt davon ab, wie es im Bußgeldbescheid festgesetzt oder im gerichtlichen Verfahren ausgeurteilt ist. Nur derjenige, gegen den innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit, die zum Fahrverbot geführt hat, kein früheres Fahrverbot verhängt worden war, bekommt im Bußgeldverfahren die Schonfrist von vier Monaten zugesprochen. Sonst beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Verfahrens. Rechtskraft tritt ein, wenn gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel (Einspruch, Rechtsbeschwerde, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde) mehr möglich ist.

Im Strafverfahren, also nach einem Strafbefehl oder Strafurteil mit ausgesprochenem Fahrverbot, beginnt das Fahrverbot spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Hier ist die Schonfrist von einem Monat nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. Für beide Verfahrenswege (Strafrecht oder Bußgeldrecht) gilt aber immer, dass innerhalb der Schonfrist von vier oder einem Monat auch früher mit dem Fahrverbot begonnen werden kann, natürlich auch im laufenden Monat, theoretisch sogar an einem Wochenende, sofern man eine Behörde findet, die den Führerschein am Samstag oder Sonntag entgegennimmt.
Zur Abgabe des Führerscheins

Für die sogenannte Vollstreckung des Fahrverbotes (Aufbewahrung des Führerscheins) ist die Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft zuständig. Ist Grundlage eines Fahrverbotes ein Bußgeldbescheid, muss der Führerschein für die Vollstreckung zur Bußgeldstelle. Ist Grundlage ein gerichtliches Urteil, muss der Führerschein zur Staatsanwaltschaft. Davon gibt es eine Ausnahme. Im gerichtlichen Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Urteil ergehen, mit dem der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid für unzulässig erklärt und verworfen wird. In diesem Fall ist wieder der Bußgeldbescheid Ausgangsbescheid für das Fahrverbot. Der Führerschein muss also auch hier zur Bußgeldstelle.

Immer gilt, dass das Fahrverbot ab seiner Wirksamkeit greift und Fahren danach einen Straftatbestand darstellt. Die Fahrverbotsfrist beginnt jedoch erst ab Eintreffen des Führerscheins in amtlicher Verwahrung. Die Abgabe bei der Post zählt nicht. Der einfachste Weg zum Antritt des Fahrverbotes ist die persönliche oder per Boten organisierte Abgabe des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde. Der Abgabetag ist dann bekannt. Daraus errechnet sich sofort der Tag des Fristendes.

Manchmal ist diese Variante aber nicht möglich oder wegen der Distanz zwischen Wohnort und Sitz der Behörde zu umständlich. Dann gibt es verschiedene Wege zur Lösung des Problems. Der Führerschein kann per Post verschickt werden. Es empfiehlt sich die Versendung per einfachen Einschreibens. Von einem Rückschein ist eher abzuraten, denn dann ist auf der Seite der Behörde eine Reaktion erforderlich und ein Eintreffen des Führerscheins an einem Samstag von vornherein ausgeschlossen, schließlich muss der Postbote jemanden zur Unterzeichnung des Rückscheins antreffen können. Unglücklich ist bei Postversand immer, dass man die Sendungsdauer nicht kennt, also nicht genau wissen kann, ab wann man nicht mehr fahren darf. In Ausnahmefällen kann der Versand mehrere Tage dauern, wie ein Fall aus der Praxis zeigte, in dem der Führerschein tatsächlich erst nach 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft München eingetroffen war. Der Absender war vom nächsten Tag nach Aufgabe bei der Post ausgegangen und hatte ab dann auf das Fahren verzichtet. Das ist Pech und gewöhnlich nicht korrigierbar.
Regionale Besonderheiten bei der Abgabe des Führerscheins

In Brandenburg kann bei Fahrverboten aus Brandenburg der Führerschein bei allen Polizeidienststellen abgegeben werden. Bitte den Bußgeldbescheid oder das Urteil in Kopie mitführen, damit klar ist, wohin der Führerschein von der Polizei weitergeleitet werden muss. Die amtliche Verwahrung beginnt in diesen Fällen mit der Abgabe bei der Polizei. Ob auf diese Weise auch ein Fahrverbot aus anderen Bundesländern in Brandenburg angetreten werden kann, sollte bei der Polizei Brandenburg vorher erfragt werden.

In Sachsen sind die Polizeidienststellen zur Annahme von Führerscheinen nicht generell berechtigt. Die Dienststellen in Dresden nehmen aufgrund Weisung keine Führerscheine entgegen. Allerdings lassen sich Fahrverbote von anderen Bußgeldstellen (auch aus anderen Bundesländern) auch bei der Bußgeldstelle in Dresden, Theaterstraße 11, vollstrecken. Dies kostet dort zusätzlich 15 Euro Gebühr und die Bußgeldstelle muss in der Lage sein, die Rechtskraft des Ausgangsverfahrens durch Anruf bei der Ausgangsbußgeldstelle prüfen zu können. Also ist man für den Antritt des Fahrverbotes bei dieser Variante auf die Öffnungszeiten der Dresdner und der anderen Bußgeldstelle angewiesen.

Zu betonen ist, dass eine Abgabe des Führerscheins in der Zulassungsstelle Dresden oder der Fahrerlaubnisbehörde Dresden (wie schon vorgekommen!) zu Problemen führen kann. Bei einer persönlichen Abgabe wird vermutlich darüber aufgeklärt, dass die Bußgeldstelle die richtige Behörde ist. Hingegen kann dies bei Einwurf des Führerscheins in den dortigen Briefkasten nicht geschehen und der Führerschein könnte anschließend in dieser Behörde oder anderswo „umherirren“ (in einem Fall war er beim städtischen Fundbüro gelandet).

Außerhalb Dresdens wird man sich sicherheitshalber bei Ordnungsämtern oder Polizei erkundigen müssen, ob und wo Führerscheine in amtliche Verwahrung genommen werden können. Sonst kann man am geplanten Abgabetag Überraschungen erleben und scheitert bei dem Versuch, das Fahrverbot in eine genau bestimmte und gewünschte Zeit zu legen.
Strafrechtliche Fahrverbote

Das Vorgenannte trifft im Grunde auch auf strafrechtliche Fahrverbote zu. Am einfachsten ist die Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (nicht beim Gericht der Ausgangsentscheidung). Das strafrechtliche Aktenzeichen sollte bei Abgabe angegeben werden. Bei der Staatsanwaltschaft gibt es in aller Regel sogar Nachtbriefkästen, so dass der Tag des Posteingangs festgestellt werden kann und man dadurch einen Führerschein auch außerhalb der Geschäftszeiten zusammen mit Angabe des Aktenzeichens einwerfen kann. Wer innerhalb der Schonfrist mit dem Fahrverbot beginnt, darf bis zur Abgabe bzw. bis zum Einwurf in den Briefkasten noch fahren und kann mit nächtlichem Einwurf bis Mitternacht quasi noch den Abgabetag, der bei der Fristberechnung als erster Tag zählt, nutzen und damit den Monat um einen Tag „verkürzen“. Der erste Tag nach Ablauf eines Fahrverbotes, an dem man wieder fahren darf, ist der Tag im Folgemonat (je nach Länge des Fahrverbotes kann das auch der übernächste Monat oder ein späterer Monat sein), der von seiner Zahl her der Zahl des Abgabetages entspricht. Wer also am 05.02. abgibt, darf ab 05.03. wieder fahren. Wer am 31.01. abgibt, nutzt den Vorteil des kurzen Februars und darf außerhalb eines Schaltjahres schon wieder am 28.02. fahren.

 

Detailinformationen:
RA Klaus Kucklick, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht

Kucklick Börger Wolf & Söllner
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