dfa2018 Rechts-Tipp / Januar 2019

Wie Krankenstand effektiv senken?

 Ein hoher Krankenstand im Unternehmen ist häufig ein Ärgernis für den Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber kennen jedoch gar nicht die Möglichkeiten, welche das Gesetz zur Verfügung stellt, um hierauf proaktiv einzuwirken. Ein solches Mittel, welches hier vorgestellt werden soll, ist die Auslobung und Zahlung einer Sonderprämie an die Arbeitnehmer und deren Kürzung bei u. a. krankheitsbedingter Arbeitsabwesenheit.

Der Gesetzgeber bietet mit § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dem Arbeitgeber eben diese Möglichkeit.

Um jedes Missverständnis von vornherein zu vermeiden, ist zu konstatieren, dass Kürzungsmöglichkeiten nur und ausschließlich in Bezug auf Sondervergütungen, z. B. einer sogenannten „Gesundheitsprämie“, und niemals bezüglich der regelmäßigen Arbeitsvergütung angewandt werden können.

Zunächst ist zu klären, was eine „Sondervergütung“ im Sinne der gesetzlichen Regelung ist. § 4 a EFZG definiert den Begriff der Sondervergütung als Leistung, „die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt". Diese Legaldefinition lässt offen, ob nur Einmalzahlungen oder auch laufende Zusatzzahlungen erfasst werden sollen. In der Regel werden Sondervergütungen solche Leistungen sein, die aus einem besonderen Anlass einmal oder zweimal jährlich ausgezahlt werden. In Betracht für eine solche Sondervergütung käme z. B. eine einmalig pro Kalender- oder Geschäftsjahr auszuzahlende „Gesundheitsprämie“, welche zur Motivation der Mitarbeiter ausgelobt wird.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kürzungsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein müssen. Die gesetzliche Regelung umfasst dem Wortlaut nach nur Kürzungsmöglichkeiten für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Über weitere Verweisung bestehen Kürzungsmöglichkeiten aber auch bei Fehlzeiten, die auf Grund von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation entstehen, für Fehltage aufgrund Arbeitsunfähigkeit, die auf einem Arbeitsunfall beruht sowie für Fälle der fehlenden Arbeitsleistung aus sonstigen Gründen, wie z. B. für jeden vollen Monat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Kalenderjahr, bei Wehr-/Zivildienst, Elternzeit oder Sabbatical.

Die ausgelobte Sondervergütung, z. B. eine „Gesundheitsprämie“, kann aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, unentschuldigten Fehlzeiten sowie anderen Ruhenstatbeständen dann gekürzt werden, wenn eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung hierzu zwischen den Parteien vorliegt. Dies kann im Arbeitsvertrag bzw. einer Ergänzung hierzu aber auch in einer Betriebsvereinbarung erfolgen.

 

Detailinformationen:
RA Carsten Fleischer, Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
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