Musterfeststellungsklage gegen VW – für wen es sich lohnt
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird am 01.11.2018 in Kooperation mit dem ADAC eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG einreichen. Gegenstand des Verfahrens wird die Problematik um die unzulässigerweise verbauten Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 sein. Der vzbv und der ADAC begehren die Feststellung, dass VW damit die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und den Käufern deshalb Schadenersatz schuldet. Bevor wir Ihnen erklären, wie Sie sich dieser Klage anschließen können, wollen wir die Frage klären, ob eine Beteiligung für Sie überhaupt sinnvoll ist.
I. Was ist eine Musterfeststellungsklage?
Bei einer Musterfeststellungsklage handelt es sich um ein Klageinstrument, welches der deutschen Zivilprozessordnung bisher fremd war. Erst durch das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.07.2018, welches am 01.11.2018 in Kraft tritt, wird die gesetzliche Grundlage geschaffen. Danach dürfen die in § 606 ZPO n. F. bezeichneten „qualifizierten Einrichtungen“ die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmen begehren. Vereinfacht gesagt: Der vzbz darf für die betroffenen Käufer gerichtlich klären lassen, ob VW den Käufern Schadenersatz schuldet. Nach bisherigem Recht musste diese Frage von jedem Käufer selbstständig auf dem Rechtsweg geklärt werden.
II. Schuldet mir VW nach erfolgreichem Ausgang der Klage Schadenersatz?
Ein klares Jein. Die Musterfeststellungsklage klärt nur das „Ob“, nicht das konkrete – auf Ihren Einzelfall bezogene – „Wie“. Was bedeutet das? Das Musterverfahren kann nur zu der Feststellung führen, ob VW Ihnen Schadenersatz schuldet. Das „Wie“ hängt aber von individuellen Faktoren ab. Welchen Kaufpreis haben Sie für Ihr Fahrzeug bezahlt? War es ein Neu- oder Gebrauchtwagen? Wie viele Kilometer sind Sie mit dem Fahrzeug gefahren?
Diese und weitere Dinge können nicht für eine Vielzahl von Betroffenen in einem Musterverfahren geklärt werden. Deswegen kommen Sie auch bei erfolgreichem Ausgang des Musterverfahrens nicht drum herum, in einem gesonderten Einzelverfahren das „Wie“ klären zu lassen.
III. Welchen Vorteil bringt die Musterfeststellungsklage für Verbraucher?
Der für viele wichtigste Punkt dürfte die Kostenfrage sein. Wer sich als Betroffener der Musterfeststellungsklage anschließt, trägt kein Kostenrisiko. Man kann den Ausgang aus finanzieller Sicht insofern entspannt abwarten und muss nicht befürchten, dass man bei negativem Ausgang zur Kasse gebeten wird. Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Bequemlichkeit. Außer einer Anmeldung im entsprechenden Register (dazu unten mehr) müssen Sie nichts weiter veranlassen. Das heißt: kein Zusammensuchen von Unterlagen und kein Gang zum Anwalt.
IV. Für wen sich die Musterfeststellungsklage lohnt – und für wen nicht
Die Musterfeststellungsklage lohnt sich für alle, die über keine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen. In diesen Fällen würden die Betroffenen das gesamte Kostenrisiko einer individuellen Klage tragen. Angesichts der nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung und der erheblichen Streitwerte sind auch die Kostenrisiken enorm.
Falls Sie aber eine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und die individuelle Klage der Musterfeststellungsklage vorziehen. Die Musterfeststellungsklage bietet für Sie dann keinen Vorteil. Im Gegenteil: Durch die individuelle Klage sparen Sie viel Zeit.
V. Was muss ich machen, um mich der Musterfeststellungsklage anzuschließen?
Das Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de) wird nach Erhebung der Klage ein Register führen. Sie müssen sich lediglich in dieses Register eintragen. Die Eintragung ist für Sie kostenlos. Sie können sich bis zum Ablauf des Tages vor Beginn der mündlichen Verhandlung eintragen.
Detailinformationen:
RA Lukas Kucklick, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht
Tel. (0351) 80 71 8-20, E-Mail
Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
www.dresdner-fachanwaelte.de