Rechtstipp des Monats

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Rechts-Tipp / September 2020

Negative Bewertungen auf Online-Bewertungsportalen

Bewertungen auf Internetportalen oder bei Google sind zu einer beliebten Informationsquelle geworden. Ob das Essen des neuen Restaurants wohl schmeckt? Wie ist der Service des Ladens um die Ecke? Wie wird mein Arzt und mein Rechtsanwalt bewertet? – Käufer, Restaurantgäste, Patienten, Mandanten auf der einen, Shop-Betreiber, Restaurantbesitzer, Ärzte, Rechtsanwälte auf der anderen Seite. Beide sind sich der Bedeutung der Bewertungen bewusst.

Ärgerlich wird es, wenn negative Bewertungen abgegeben werden oder vielleicht noch ganz und gar fiktive Bewertungen. Dann stellt sich die Frage, kann man gegen diese negativen Bewertungen vorgehen? Was ist das richtige rechtliche Mittel für ein solches Vorgehen und gegen wen ist es zu richten?

1. Kann man gegen eine negative Bewertung vorgehen?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Zunächst ist zu klären, wie die negative Bewertung im konkreten Fall ausgestaltet ist. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Bewertungen eines Kunden, Patienten oder Mandanten, mit dem tatsächlich eine Geschäftsbeziehung bestand und „fiktiven“ Bewertungen von Personen, die nie in einer Geschäftsbeziehung standen oder Tatsachen behaupten, die nachweislich falsch sind.

Bei Bewertungen, die ein negatives Werturteil eines tatsächlich bei Ihnen gewesenen Kunden, Patienten oder Mandanten beinhalten, müssen diese grundsätzlich hingenommen werden. Dies folgt aus der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit, die es erlaubt seine eigene Meinung frei zu äußern, auch wenn sich deren Inhalt für den anderen als nachteilig darstellt.

Aber auch die Meinungsfreiheit gilt nicht grenzenlos. Wird die Äußerung lediglich dafür genutzt, um den Betroffenen zu diffamieren, überwiegt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, so dass Bewertungen, die ausschließlich dazu gedacht sind, den Adressaten zu beleidigen und herabzuwürdigen nicht hingenommen werden müssen. Das Gleiche gilt für „fiktive“ Bewertungen, die jeglicher Grundlage entbehren. Hier muss jedoch von Ihnen glaubhaft gemacht werden, dass die Bewertung in einer solchen Weise vorgenommen wurde.

Gegen diffamierende und „fiktive“ Bewertungen kann ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sowie ggf. Schadenersatz oder Geldentschädigung (Ausnahme) nach §§ 823 I, 1004 I 2 BGB i. V. m. Art. 1 I, 2 I GG geltend gemacht werden. Der Unterlassungsanspruch bedingt letztendlich die Löschung der Bewertung.

2. Gegen wen kann man vorgehen?

Es kommen zunächst zwei Anspruchsgegner in Frage. Auf der einen Seite gibt es den Verfasser, auf der anderen Seite den Plattformbetreiber.

Ist der Verfasser bekannt, können Sie diesen abmahnen und zur Unterlassung auffordern. Kommt der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, besteht die Möglichkeit ihn in einem gerichtlichen Klageverfahren auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Ist die Angelegenheit dringlich, besteht auch die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Diese zielt darauf ab in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ihren Anspruch auf Unterlassung kurzfristig durchzusetzen.

Schwieriger ist es, wenn die Bewertung, unter einem anonymen Nutzernamen abgegeben wurde. In diesem Fall besteht meist nur die Möglichkeit sich an den Plattformbetreiber zu wenden und das Anliegen zu schildern. Dieser wird dann seinerseits die Bewertung prüfen und sich in der Folge an den Verfasser wenden und ihn zu einer Stellungnahme auffordern. Erhält der Portalbetreiber hierauf keine Reaktion, wird die Bewertung gelöscht. Nachteilig an diesem Vorgehen ist jedoch, die meist lange Bearbeitungszeit, in der die Bewertung bestehen bleibt.

Fazit: Negative Bewertungen müssen nicht zwangsweise im Internet verweilen. Insbesondere ist gegen fiktive und diffamierende Bewertungen ein rechtliches Vorgehen möglich und zu empfehlen. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

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RA Norbert Franke  Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Rechts-Tipp / Juli 2020

Kinderbonus für Corona und Unterhalt

Im Rahmen ihrer Coronahilfen hat die Bundesregierung entschieden, dass im Jahre 2020 jedes kindergeldberechtigte Kind einen Kinderbonus von 300 Euro neben dem laufenden Kindergeld erhält. Daher wird eine Auszahlung in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro erfolgen. Die Auszahlung erfolgt automatisch in den Monaten September und Oktober 2020. Ein besonderer Bescheid für diesen Bonus wird nicht erlassen. Es stellt sich nun die Frage, ob allein dem betreuenden Elternteil der Bonus zusteht oder ob auch der barunterhaltzahlende Elternteil von dieser Zuwendung partizipieren kann.
 

Die Bundesregierung plant dazu eine Änderung des Bundeskindergeldgesetzes, so dass für jedes Kind, für das für den Monat September und Oktober 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, eine Auszahlung erfolgt. Zusätzlich erhalten auch Kinder, die im letzten Quartal 2020 geboren werden und solche, die eigentlich aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren oder aufgrund Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht mehr kindergeldberechtigt sind, diese Zahlung. Voraussetzung für den Anspruch der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro ist lediglich, dass zumindest für einen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

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RAin Angelika Zimmer Fachanwaltin für Familienrecht
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dfa2018 Rechts-Tipp / 23. April 2020

SACHSEN FERNSEHEN: Corona - Das gibt es rund um die Arbeit zu beachten

Wie läuft Kurzarbeit ab, welche Modelle gibt es und für wen kommt sie in Frage? Gibt es Kündigungsschutz während der Kurzarbeit? Wie läuft es in diesem Jahr mit geplanten Urlaub?

Im Gespräch mit dem SACHSEN FERNSEHEN hat unser Fachanwalt für Arbeitsrecht, Carsten Fleischer, Antworten auf aktuelle Fragen zur derzeitigen Situation am Arbeitsmarkt gegeben:

https://www.sachsen-fernsehen.de/corona-das-gibt-es-rund-um-die-arbeit-zu-beachten-741299/

 

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RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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dfa2018 Rechts-Tipp / Juni 2020

Verantwortlichkeit eines Kindes für Schäden im Straßenverkehr

Das Oberlandesgericht Celle (Urteil v. 19.02.2020, Az.: 14 U 69/19) hatte darüber zu entscheiden, ob ein achtjähriges Kind, welches seit seinem fünften Lebensjahr regelmäßig auch mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, für einen einer Fußgängerin zugefügten Schaden einzustehen hat.

Das Kind war mit dem Fahrrad auf einer Uferpromenade unterwegs; die Eltern liefen dahinter in Sicht- und Rufweite. Das Kind sah nun einen längeren Moment nach hinten, sodass es zum Zusammenstoß mit einer flanierenden Fußgängerin kam. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat das Kind schließlich zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.

Nach § 828 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haften Kinder nicht, sofern sie das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Solange sie noch keine 10 Jahre alt sind, haften sie auch nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Schienen- bzw. Schwebebahn einem anderen zugefügt haben, sofern der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, § 828 Abs. 2 BGB.

Ist das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, haften Minderjährige, ausgenommen der vorbeschriebenen Fälle, nach § 828 Abs. 3 BGB für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen, wobei die Erkenntnis genügt, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können.

Das OLG Celle kam im Ergebnis zu der Entscheidung, dass einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind bewusst sei, dass es während der Fahrt nach vorne schauen müsse und sich nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten umblicken dürfe. Das OLG Celle führt weiter aus, dass das Kind zudem auch die Gefährlichkeit seines Handelns habe erkennen müssen, da es voraussehen konnte und musste, dass die an den Tag gelegte Fahrweise die Fußgängerin verletzen konnte. Da das Verhalten letztlich auch nicht durch eine plötzlich auftretende Situation reflexartig ausgelöst worden sei, habe das Kind für den der Fußgängerin entstandenen Schaden zu haften.

Fazit:  Die Entscheidung zeigt, dass auch schon Kinder für ihr Handeln im Straßenverkehr haftbar gemacht werden können. Nicht zuletzt auch zur Vermeidung schwerer Unfälle sollten Kinder daher frühzeitig mit den Regeln des Straßenverkehrs vertraut gemacht werden

 

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RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht
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dfa2018 Rechts-Tipp / April 2020

Corona und das Mietrecht

Die allermeisten haben es sicher auf die eine oder andere Art mitbekommen: Im Zuge der Corona-Krise ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat Regelungen erlassen, die auch für das Mietrecht relevant sind.

Zunächst ist da § 1 des neuen Art. 240 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch), der es Verbrauchern erlaubt, Zahlungen zu verweigern, wenn diese dazu führen würden, dass ein angemessener Unterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Nun mag jeder etwas anderes unter einem angemessenen Unterhalt verstehen, der Gesetzgeber meint hier aber die sonst im Sozial- und oder Unterhaltsrecht geltenden Mindestbedarfe. Auch gilt dies nicht für jeden beliebigen Vertrag und die Mangelsituation muss auf Umständen beruhen, die aus der Ausbreitung des Corona-Virus hervorgeht.

Nicht nur für Verbraucher, sondern für alle Arten von Mietverhältnissen (also auch die gewerblichen) gilt § 2 des Art. 240 EGBEB, der Vermietern die Kündigungsmöglichkeit des Vertrages nimmt, wenn diese allein auf einem Zahlungsverzug beruht, der pandemiebedingt ist. Vorsicht ist also geboten!

Nicht jede Zahlungseinstellung bleibt daher folgenlos. Wenn die Zahlungseinstellung nicht pandemiebedingt ist, was im Zweifel der Mieter zu beweisen hat, greift die Kündigung.

Was ist weiter zu beachten: Grundsätzlich muss auch bei pandemiebedingten Zahlungsstockungen der nicht gezahlte Mietzins nachgezahlt werden; jedenfalls im Wohnraummietrecht, denn der Mieter kann die Mietsache ja uneingeschränkt nutzen. Ob das auch in jedem Falle im gewerblichen Bereich gilt, wird bereits jetzt diskutiert, insbesondere dann, wenn der Mieter einen Laden oder eine gastronomische Einrichtung angemietet hat, die er aufgrund der derzeitigen behördlichen Verbote nicht nutzen kann. Ob in diesem Falle allgemeine Rechtsgrundsätze greifen, wie etwa in den großen Krisen des 20. Jahrhunderts zuletzt 1923 und/oder 1929 oder ob es nicht doch eher eine Frage der Verteilung des Nutzungsrisikos im Miet- und Pachtrecht bleibt, wird die Rechtsprechung zu entscheiden haben.

Wir beraten Sie gern.

 

Detailinformationen:
RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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