Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Ein kurzer Überblick
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EntFG (Entgeltfortzahlunggesetz) sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach wie vor verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bisher waren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen
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