dfa2018 Rechts-Tipp / September 2021

Trunkenheitsfahrt: „Ich habe nichts getrunken! Das muss am Bonbon liegen!“

Wird bei einem Fahrzeugführer Alkohol in der Atemluft festgestellt, bekommen die Polizeibeamten nicht selten kreative und auch weniger kreative Geschichten zu hören. Mit dem Mythos „Lutschbonbon“ hatte sich vor kurzem auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden auseinanderzusetzen.

Worum geht es?

Soviel vorweg: Es geht nicht um die Frage, ob durch das Lutschen eines Bonbons ein Atemalkoholtest positiv ausfallen kann. Fraglich ist, ob die Atemalkoholkontrolle unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und somit verwertbar ist. Der Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 28.04.2021, Az.: OLG 22 Ss 672/20 [B]) liegt folgender Sachverhalt zugrunde

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