dfa2018 Rechts-Tipp / November 2020

„Ohne Rechnung bitte“…

… oder auch Schwarzgeldabrede. So wird eine Vereinbarung zwischen Werkunternehmer und Besteller bezeichnet, die darauf abzielt, auf eine Rechnung zu verzichten und die ausgeführten Arbeiten des Unternehmers in bar, unter Hinterziehung der Einkommens-/Umsatzsteuer zu vergüten. Die zivilrechtlichen Folgen können für beide Vertragsparteien unangenehm sein.

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Ohne-Rechnung-Abrede einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) dar und führt zur automatischen Gesamtunwirksamkeit des kompletten Werk-/Bauvertrags. Das bedeutet für das Vertragsverhältnis:

Der Besteller verliert gegenüber dem Unternehmer sämtliche Gewährleistungsrechte, insbesondere also das Recht auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz von Selbstvornahmekosten.
Der Unternehmer verliert seinen Anspruch auf Vergütung seiner (auch möglicherweise schon erbrachten) Arbeiten.
Eine etwa durch den Besteller im Voraus schon gezahlte Vergütung erhält er, selbst bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten, nicht zurück.

Begründet wird diese restriktive Auslegung mit dem im SchwarzArbG zum Ausdruck kommenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit stärker zu bekämpfen. Dies kann jedoch nur durch die komplette Unwirksamkeit des Vertrages mit den unter 1. - 3. aufgezeigten Folgen erreicht werden. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitergesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben.

 

Detailinformationen:
RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht & Verkehrsrecht
Telefon 0351 80718-68, E-Mail

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