dfa2018 Rechts-Tipp / September 2019

Mit dem E-Scooter durch Dresden: Die Grenzen der neuen Freiheit

Kurz nachdem der erste Anbieter im Stadtgebiet von Dresden seine Elektroroller verteilt hat, sind diese durch einen Elektromotor angetriebenen Kleinstfahrzeuge nicht mehr zu übersehen. Bereits jetzt zeichnen sich Konflikte zwischen den Nutzern der Roller und den übrigen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Fußgängern und Fahrradfahrern ab. Wir wollen daher im Folgenden kurz darstellen, welche Regeln für Elektroroller im Stadtgebiet von Dresden gelten.
 

Das Wichtigste vorneweg: Fußwege und Fußgängerzonen sind für E-Scooter tabu. Mit den Rollern darf ausschließlich auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstreifen gefahren werden. Fehlen diese, muss zwingend auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auch ist es nicht erlaubt, in für Fahrradfahrer freigegebene Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung einzufahren. Nur wenn eine Beschilderung der Verkehrsflächen durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ vorhanden ist, dürfen diese auch durch die Nutzer von Elektrorollern befahren werden. Aber: Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt nicht gleichzeitig für die Fahrer von E-Scootern. In Dresden ist zumindest derzeit u. a. die Prager Straße und der für Touristen beliebte Neumarkt für E-Scooter gesperrt.

Eine besondere Fahrerlaubnis ist für das Fahren mit einem Elektroroller nicht erforderlich. Weder benötigt man eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Allerdings liegt das Mindestalter, ab dem das Fahren mit einem E-Scooter erlaubt ist, bei 14 Jahren. Zugelassen sind die Roller grundsätzlich nur für eine Person. Das Fahren zu zweit ist daher verboten.

Die Nutzung eines Fahrradhelmes ist nicht vorgeschrieben. Allerdings ist das Fahren mit einem E-Scooter durch die relativ hohe erreichbare Geschwindigkeit, kleine Räder und Einschränkungen beim Einhändig-Fahren (beispielsweise beim Abbiegen) nicht ganz ungefährlich. Aufgrund der damit verbundenen hohen Unfall- und Verletzungsgefahr ist es unbedingt empfehlenswert, einen Helm zu tragen.

Aufgrund der leichten und allgegenwärtigen Verfügbarkeit der Fahrzeuge dürfte die Versuchung groß sein, nach vorangegangenem Alkoholgenuss den eigenen Pkw stehen zu lassen und stattdessen mit dem Roller nach Hause zu fahren. Aber Vorsicht: Bei den Elektrorollern handelt es sich um Kraftfahrzeuge. Es gelten daher dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Dies bedeutet konkret, dass bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wird man dementsprechend alkoholisiert erwischt, erhält man einen Bußgeldbescheid verbunden mit einem Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg. Kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, kann bereits ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. Besonders beliebt sind die E-Scooter gerade bei jüngeren Menschen. Hier gilt aber besondere Vorsicht: Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit dürfen unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht mit dem Roller fahren, da für sie eine Grenze von 0,0 Promille gilt.

Da es sich bei den Rollern rechtlich gesehen um Kraftfahrzeuge handelt, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben. Erkennbar ist dies bei den Mietrollern an dem kleinen Versicherungskennzeichen, ähnlich dem, wie man es von Mofas und Motorrollern kennt. Die abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch die Nutzung des E-Scooters zugeführt werden. Weiter können sich Geschädigte im Schadensfall direkt an den Haftpflichtversicherer wenden und sind nicht darauf beschränkt, den Fahrer in Anspruch nehmen zu müssen.



Detailinformationen:
RA Andreas Holzer, Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht
Tel. (0351) 80 71 8-68, E-Mail

Kucklick Börger Wolf & Söllner
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