dfa2018 Rechts-Tipp / Juli 2019

Wem „gehört“ die Parklücke?

Verkehrschaos – ob vor der Wohnung oder auf dem Supermarktparkplatz. Parkplätze sind heiß begehrt. Hat man soeben einen freien Parkplatz erreicht, drängelt sich ein anderer Autofahrer frech in diese Lücke. Ist das erlaubt?

Die Antwort ist: Nein. Denn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht, wobei der Vorrang erhalten bleibt, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wer sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Wer also zuerst an der Parklücke angekommen ist, darf sie auch benutzen. Der Vorrang gilt übrigens auch für denjenigen, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Der Verstoß gegen § 12 Abs. 5 StVO begründet eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einem Bußgeld führen.

Vermehrt ist auch das Phänomen zu beobachten, dass Parkplätze „reserviert“ werden. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 StVO natürlich nicht erlaubt. Vorsicht ist dennoch bei dem Versuch geboten, vehement sein Recht durchsetzen zu wollen, indem man den reservierenden Fußgänger etwa mit dem Pkw bedrängt und so zum Weggehen verleitet. Dies könnte unter Umständen als Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) bewertet werden. Bei diesem Manöver soll es auch schon dazu gekommen sein, dass der Fußgänger angefahren wurde. Dann gesellt sich auch noch der Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB hinzu. Aus dem kleinen Ärger um eine Parklücke wird dann sogar ein strafrechtliches Verfahren. So weit muss es aber nicht kommen.

Fazit: Beachtet ein Jeder das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, sollte mit einfacher Verständigung ohne Verwirklichung von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten das Parkplatz-Problem geklärt werden. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen als kompetente Partner gern zur Seite.

 

Detailinformationen:
RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht

Kucklick Börger Wolf & Söllner
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