dfa2018 Rechts-Tipp / Mai 2019

Oft unklar: Wie trete ich ein Fahrverbot an?

Wenn es im Bußgeld- oder Strafverfahren um Fahrerlaubnismaßnahmen geht, tauchen Begriffe auf wie Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Schonfrist und Sperrfrist. Ist eine Entscheidung rechtskräftig und steht die Führerscheinmaßnahme damit fest, stellen sich vielen Mandanten Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe des Führerscheins.

Man muss zunächst grundsätzlich trennen:

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind zwei grundlegend unterschiedliche Maßnahmen.
Ein Fahrverbot gilt für eine festgesetzte Zeit. Der abzugebende Führerschein wird nach Ablauf der Frist wieder an den Betroffenen herausgegeben. Fahrverbote gibt es im Bußgeldverfahren und auch im Strafrecht. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet im Ergebnis natürlich auch, dass der Führerschein abzugeben ist (gewöhnlich befindet er sich in diesen Fällen aber ohnehin schon bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft); der Führerschein wird nach Rechtskraft des Verfahrens aber nicht wieder herausgegeben, sondern vernichtet. Eine neue Fahrerlaubnis und ein neuer Führerschein muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Einen Automatismus gibt es nicht. Wer nicht selbst tätig wird, bekommt auch keinen Führerschein.
Grundsätzliches zum Fahrverbot

Ein Fahrverbot wird im Bußgeldverfahren mit der Rechtskraft des Verfahrens wirksam oder spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Die jeweilige Variante hängt davon ab, wie es im Bußgeldbescheid festgesetzt oder im gerichtlichen Verfahren ausgeurteilt ist. Nur derjenige, gegen den innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit, die zum Fahrverbot geführt hat, kein früheres Fahrverbot verhängt worden war, bekommt im Bußgeldverfahren die Schonfrist von vier Monaten zugesprochen. Sonst beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Verfahrens. Rechtskraft tritt ein, wenn gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel (Einspruch, Rechtsbeschwerde, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde) mehr möglich ist.

Im Strafverfahren, also nach einem Strafbefehl oder Strafurteil mit ausgesprochenem Fahrverbot, beginnt das Fahrverbot spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Hier ist die Schonfrist von einem Monat nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. Für beide Verfahrenswege (Strafrecht oder Bußgeldrecht) gilt aber immer, dass innerhalb der Schonfrist von vier oder einem Monat auch früher mit dem Fahrverbot begonnen werden kann, natürlich auch im laufenden Monat, theoretisch sogar an einem Wochenende, sofern man eine Behörde findet, die den Führerschein am Samstag oder Sonntag entgegennimmt.
Zur Abgabe des Führerscheins

Für die sogenannte Vollstreckung des Fahrverbotes (Aufbewahrung des Führerscheins) ist die Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft zuständig. Ist Grundlage eines Fahrverbotes ein Bußgeldbescheid, muss der Führerschein für die Vollstreckung zur Bußgeldstelle. Ist Grundlage ein gerichtliches Urteil, muss der Führerschein zur Staatsanwaltschaft. Davon gibt es eine Ausnahme. Im gerichtlichen Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Urteil ergehen, mit dem der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid für unzulässig erklärt und verworfen wird. In diesem Fall ist wieder der Bußgeldbescheid Ausgangsbescheid für das Fahrverbot. Der Führerschein muss also auch hier zur Bußgeldstelle.

Immer gilt, dass das Fahrverbot ab seiner Wirksamkeit greift und Fahren danach einen Straftatbestand darstellt. Die Fahrverbotsfrist beginnt jedoch erst ab Eintreffen des Führerscheins in amtlicher Verwahrung. Die Abgabe bei der Post zählt nicht. Der einfachste Weg zum Antritt des Fahrverbotes ist die persönliche oder per Boten organisierte Abgabe des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde. Der Abgabetag ist dann bekannt. Daraus errechnet sich sofort der Tag des Fristendes.

Manchmal ist diese Variante aber nicht möglich oder wegen der Distanz zwischen Wohnort und Sitz der Behörde zu umständlich. Dann gibt es verschiedene Wege zur Lösung des Problems. Der Führerschein kann per Post verschickt werden. Es empfiehlt sich die Versendung per einfachen Einschreibens. Von einem Rückschein ist eher abzuraten, denn dann ist auf der Seite der Behörde eine Reaktion erforderlich und ein Eintreffen des Führerscheins an einem Samstag von vornherein ausgeschlossen, schließlich muss der Postbote jemanden zur Unterzeichnung des Rückscheins antreffen können. Unglücklich ist bei Postversand immer, dass man die Sendungsdauer nicht kennt, also nicht genau wissen kann, ab wann man nicht mehr fahren darf. In Ausnahmefällen kann der Versand mehrere Tage dauern, wie ein Fall aus der Praxis zeigte, in dem der Führerschein tatsächlich erst nach 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft München eingetroffen war. Der Absender war vom nächsten Tag nach Aufgabe bei der Post ausgegangen und hatte ab dann auf das Fahren verzichtet. Das ist Pech und gewöhnlich nicht korrigierbar.
Regionale Besonderheiten bei der Abgabe des Führerscheins

In Brandenburg kann bei Fahrverboten aus Brandenburg der Führerschein bei allen Polizeidienststellen abgegeben werden. Bitte den Bußgeldbescheid oder das Urteil in Kopie mitführen, damit klar ist, wohin der Führerschein von der Polizei weitergeleitet werden muss. Die amtliche Verwahrung beginnt in diesen Fällen mit der Abgabe bei der Polizei. Ob auf diese Weise auch ein Fahrverbot aus anderen Bundesländern in Brandenburg angetreten werden kann, sollte bei der Polizei Brandenburg vorher erfragt werden.

In Sachsen sind die Polizeidienststellen zur Annahme von Führerscheinen nicht generell berechtigt. Die Dienststellen in Dresden nehmen aufgrund Weisung keine Führerscheine entgegen. Allerdings lassen sich Fahrverbote von anderen Bußgeldstellen (auch aus anderen Bundesländern) auch bei der Bußgeldstelle in Dresden, Theaterstraße 11, vollstrecken. Dies kostet dort zusätzlich 15 Euro Gebühr und die Bußgeldstelle muss in der Lage sein, die Rechtskraft des Ausgangsverfahrens durch Anruf bei der Ausgangsbußgeldstelle prüfen zu können. Also ist man für den Antritt des Fahrverbotes bei dieser Variante auf die Öffnungszeiten der Dresdner und der anderen Bußgeldstelle angewiesen.

Zu betonen ist, dass eine Abgabe des Führerscheins in der Zulassungsstelle Dresden oder der Fahrerlaubnisbehörde Dresden (wie schon vorgekommen!) zu Problemen führen kann. Bei einer persönlichen Abgabe wird vermutlich darüber aufgeklärt, dass die Bußgeldstelle die richtige Behörde ist. Hingegen kann dies bei Einwurf des Führerscheins in den dortigen Briefkasten nicht geschehen und der Führerschein könnte anschließend in dieser Behörde oder anderswo „umherirren“ (in einem Fall war er beim städtischen Fundbüro gelandet).

Außerhalb Dresdens wird man sich sicherheitshalber bei Ordnungsämtern oder Polizei erkundigen müssen, ob und wo Führerscheine in amtliche Verwahrung genommen werden können. Sonst kann man am geplanten Abgabetag Überraschungen erleben und scheitert bei dem Versuch, das Fahrverbot in eine genau bestimmte und gewünschte Zeit zu legen.
Strafrechtliche Fahrverbote

Das Vorgenannte trifft im Grunde auch auf strafrechtliche Fahrverbote zu. Am einfachsten ist die Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (nicht beim Gericht der Ausgangsentscheidung). Das strafrechtliche Aktenzeichen sollte bei Abgabe angegeben werden. Bei der Staatsanwaltschaft gibt es in aller Regel sogar Nachtbriefkästen, so dass der Tag des Posteingangs festgestellt werden kann und man dadurch einen Führerschein auch außerhalb der Geschäftszeiten zusammen mit Angabe des Aktenzeichens einwerfen kann. Wer innerhalb der Schonfrist mit dem Fahrverbot beginnt, darf bis zur Abgabe bzw. bis zum Einwurf in den Briefkasten noch fahren und kann mit nächtlichem Einwurf bis Mitternacht quasi noch den Abgabetag, der bei der Fristberechnung als erster Tag zählt, nutzen und damit den Monat um einen Tag „verkürzen“. Der erste Tag nach Ablauf eines Fahrverbotes, an dem man wieder fahren darf, ist der Tag im Folgemonat (je nach Länge des Fahrverbotes kann das auch der übernächste Monat oder ein späterer Monat sein), der von seiner Zahl her der Zahl des Abgabetages entspricht. Wer also am 05.02. abgibt, darf ab 05.03. wieder fahren. Wer am 31.01. abgibt, nutzt den Vorteil des kurzen Februars und darf außerhalb eines Schaltjahres schon wieder am 28.02. fahren.

 

Detailinformationen:
RA Klaus Kucklick, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
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