Rechts-Tipp / Juni 2018:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Unfallflucht ist ein Risikobündel!
Fall 1: Auf dem Supermarktparkplatz beim Ausparken einen anderen PKW angestoßen, kleiner Kratzer, Zettel an die Windschutzscheibe und nach Hause gefahren. Am selben Abend steht die Polizei vor der Tür.
Fall 2: Im Vorbeifahren in enger Straße mit dem Spiegel einen anderen Spiegel berührt, geguckt, am eigenen Spiegel nichts gesehen, weitergefahren. Abends die Polizei im Haus.
So und ähnlich werden mir Geschichten über den Beginn eines Strafverfahrens erzählt. Immer geht es um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Was als vermeintliche Bagatelle beginnt, kann sich bald als großes, nicht nur wirtschaftliches Risiko herausstellen.
Der Strafrahmen des § 142 StGB reicht auch bei einem Ersttäter weit. Abhängig von der Schadenhöhe beim Geschädigten führt eine Unfallflucht zu einer Geldstrafe und – ab etwa 1.500,00 Euro Schaden – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate oder zu Fahrverboten bis 6 Monate. Das ist aber nicht alles.
Im Falle einer Verurteilung ist die Haftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von max. 5.000,00 Euro leistungsfrei. Gezahlten Schadenersatz kann sie vom Versicherungsnehmer bis zu diesem Betrag zurückverlangen.
In der Kaskoversicherung geht es um den Eigenschaden, der bei einer Unfallflucht gar nicht oder nur zum Teil von der Versicherung reguliert wird.
Und zu guter Letzt kann auch die Rechtsschutzversicherung aus der Deckungszusage rückwirkend wieder aussteigen und schon regulierte Beträge (beispielsweise Anwaltsgebühren) beim Versicherungsnehmer regressieren.
Selbst bei einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld (häufigste Vorschrift hierfür wäre § 153a StPO) können Haftpflicht- und Kaskoversicherung die Hände aufhalten. Nur die Rechtsschutzversicherung muss vollständig leisten, weil schließlich eine Verurteilung ausgeblieben ist und die Verteidigung somit auch erfolgreich war.
Abschließend sei erwähnt, dass es bei Verurteilung (im Urteil wird darüber aber nichts stehen) natürlich auch in Flensburg zur Eintragung von Punkten kommt, die dort bis zur Tilgung 5 Jahre im Register verbleiben.
Zum richtigen Verhalten am Unfallort verweise ich auf den Beitrag „Unfallflucht: Verzettelt!“
Detailinformationen:
RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht - ADAC Vertragsanwalt,
Tel. (0351) 80 71 8-70, E-Mail
Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
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