dfa2018

Rechts-Tipp / August 2018

Aktuelle prozessuale Lage im Abgasskandal – ein Update

Wir haben zuletzt im September 2017 über den prozessualen Stand der Abgasskandalverfahren berichtet. Seitdem gibt es – auch wenn die meisten Verfahren noch immer über außergerichtliche Vergleiche ihren Abschluss finden – zahlreiche neue Entscheidungen. Da mögliche Gewährleistungsansprüche gegen die Händler zwischenzeitlich verjährt sind (es sei denn, der Händler hat in Ihrem Fall auf die Einrede der Verjährung verzichtet), konzentrieren wir uns auf die deliktischen Ansprüche gegen den Hersteller.

Erste Hinweisbeschlüsse von Oberlandesgerichten
Während es bereits einige Urteile von Oberlandesgerichten (OLG) zu den Gewährleistungsansprüchen betroffener Dieselfahrer gibt, ließen wegweisende Entscheidungen zu Schadenersatzansprüchen gegen den Hersteller lange auf sich warten. Alle Verfahren wurden rechtzeitig vor einem öffentlichen Urteil vergleichsweise beendet. Über den Inhalt der Vergleiche wird Stillschweigen vereinbart. Zu groß dürfte seitens des Herstellers die Sorge sein, dass ein Oberlandesgericht die Auffassung vertritt, der Anspruch sei begründet. Doch mit der Verfügung des OLG Karlsruhe (Verfügung vom 06.07.2018, Az.: 13 U 17/18) und dem Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg (Beschluss vom 18.07.2018, Az.: 2 U 9/18) scheint sich das Blatt zu wenden.

Beide Gerichte sehen nach vorläufiger Auffassung eine Haftung des Herstellers nach § 826 BGB als gegeben an.

Auch wenn es sich (noch) nicht um abschließende Urteile handelt, sind das empfindliche Niederlagen für VW. Die Signalwirkungen der Hinweise auf die laufenden Verfahren dürften erheblich sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass VW es in naher Zukunft zu weiteren Hinweisen von Oberlandesgerichten kommen lässt. Wir gehen davon aus, dass die Vergleichsbereitschaft nochmal deutlich gestiegen ist. Sollten weitere Oberlandesgerichte dieselbe Auffassung wie das OLG Karlsruhe und das OLG Oldenburg vertreten, könnte auf VW eine neue Klagewelle zurollen. Sowohl aus prozessualer, wirtschaftlicher und politischer Sicht gilt es, das seitens VW unbedingt zu vermeiden.

Die Zeit drängt – jetzt tätig werden
Lange muss VW die Verzögerungstaktik aber nicht mehr aufrechterhalten. Ende des Jahres verjähren auch die deliktischen Ansprüche gegen den Hersteller. Wer bis dahin nicht tätig geworden ist, dem helfen auch keine positiven Entscheidungen der Gerichte in vergleichbaren Fällen mehr. Angesichts der neueren Entscheidungen war die Situation aber noch nie so gut wie jetzt, um seine Ansprüche geltend zu machen. Wer bis jetzt die Entwicklung abgewartet hat, kann sich glücklich schätzen, sollte aber zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die möglichen Rechtsfolgen des § 826 sind für die betroffenen Fahrzeugeigentümer sehr lukrativ. So könnte zum Beispiel die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt werden. Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges erhalten die Eigentümer den Kaufpreis zurück. Einen Abzug gibt es nur für die gezogenen Nutzungen, die sich aus den gefahrenen Kilometern errechnen. Im Ergebnis bleibt aber ein Betrag, der in den meisten Fällen deutlich über dem aktuellen Zeitwert der Fahrzeuge liegt.

Sollten Sie dazu Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Detailinformationen:
RA Lukas Kucklick, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht
Tel. (0351) 80 71 8-20, E-Mail

Kucklick Börger Wolf & Söllner
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