Rechtstipp des Monats

dfa2018 Rechts-Tipp / Dezember 2019

Urlaubsgewährung 2020 – Was ist zu beachten?

Alle Jahre wieder stellen sich Fragen zur Urlaubsgewährung. Deshalb hier ein Überblick über Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeiternehmern.

Normalerweise, und dies ist auch vernünftig, teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber rechtzeitig seine Urlaubswünsche für das Jahr mit. Diese Wünsche hat der Arbeitgeber im Regelfall zu berücksichtigen. Abweichungen von den Vorstellungen des Arbeitnehmers sind nur möglich, soweit diesen Wünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Nur in solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaub versagen. Der Arbeitgeber könnte den Urlaub auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmer festlegen. Dies ist aber der Ausnahmefall.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub festzulegen, besteht nicht. Verlangt der Arbeitnehmer den Urlaub nicht, so kann der Urlaubsanspruch nicht automatisch durch bloßen Zeitablauf verfallen. Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer ausdrücklich auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen und das zu einer Zeit, in welcher der Urlaub auch tatsächlich noch genommen werden kann; der Arbeitnehmer muss sodann aus freien Stücken auf die Urlaubsnahme verzichten. Das bedeutet für die Arbeitgeberseite, dass zukünftig eigener, aktiver Aufwand betrieben werden muss, um die Arbeitnehmer auf Urlaubsnahme und Urlaubsverfall hinzuweisen.

Kommt der Arbeitgeber einem berechtigten Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (z. B. Stornokosten für Urlaubsreise).

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren.

Dem Arbeitnehmer wiederum steht ein Ablehnungsrecht zu, wenn persönliche Gründe vorliegen, welche ihn berechtigen, den Urlaub nicht zu dem vom Arbeitgeber angedachten oder festgelegten  Zeitpunkt anzutreten.

Der Arbeitnehmer ist in keinem Fall zur Selbstbeurlaubung berechtigt. Dies kann unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hiervon ist daher dringendst abzuraten. Vielmehr müsste ein solcher Anspruch dann gerichtlich durchgesetzt werden, notfalls mittels einer einstweiligen Verfügung.

Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, so werden die Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet, soweit der Arbeitnehmer ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegt.

Der volle Jahresurlaubsanspruch wird, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Quotelung nach Monaten vorgesehen ist, erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern keine Quotelung nach Monaten greift und der Mindesturlaub nicht tangiert ist.

Der Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage (Montag bis Samstag). Dies entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstagen

Detailinformationen:
RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht
Tel. (0351) 80 71 8-10, E-Mail

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
www.dresdner-fachanwaelte.de

dfa2018

Rechts-Tipp / November 2019

Zahlbeträge beim Kindesunterhalt 2020

Auch im Jahre 2020 wird es wieder zu einer Anpassung der Leitlinien der Oberlandesgerichte, so auch der Dresdner Unterhaltsleitlinien, kommen. Mit der Änderung zum 01.01.2020 müssen Unterhaltsschuldner damit für die minderjährigen Kinder mehr Unterhalt bezahlen. Dabei treten hier Differenzen zwischen 15,00 Euro bis 21,00 Euro im Monat auf.

Unterhaltsschuldner, die einen sogenannten dynamisierten Titel errichtet haben, müssen dies berücksichtigen. Über den Titel muss der Zahlbetrag automatisch angepasst werden.

Es kann mit folgenden Änderungen beim Kindesunterhalt gerechnet werden:

Bezeichnung      seit 01.01.2019 ab 01.01.2020
Stufe 1 (0 - 5 Jahre) 354 € 369 €
Stufe 2 (6 - 11 Jahre)  406 € 424 €
Stufe 3 (12 - 17 Jahre) 476 € 497 €

 

 

 Diese Beträge bilden den sogenannten Bedarf ab. Davon in Abzug zu bringen ist das hälftige Kindergeld von 204 Euro für das 1. und 2. Kind, 210,00 Euro für das 3. Kind und 235,00 Euro für das 4. und weitere Kinder.


Daraus ergeben sich folgende Zahlbeträge:

Bezeichnung      Kind 1+2    Kind 3  Ab Kind 4
Stufe 1 (0 - 5 Jahre) 267 € 264 €  251,50 €
Stufe 2 (6 - 11 Jahre)  322 € 319 € 306,50 €
Stufe 3 (12 - 17 Jahre) 395 € 392 € 379,50 €


 

 

 

Die obige Tabelle bildet lediglich den Mindestunterhalt ab. Sollten Sie mehr als den Mindestunterhalt beurkundet oder vereinbart haben, muss dies prozentual je nach Vereinbarung hochgerechnet werden.

Beispiel: Für das 6 Jahre alte Kind sind 136 % des Mindestunterhaltes beurkundet: =     2. Altersstufe:
       424,00 Euro x 136 %
=     577,00 Euro  -  102 Euro hälftiges Kindergeld
=     475,00 Euro Zahlbetrag

 

Ausblick:  Die nächsten Änderungen des Unterhaltes werden zum 01.01.2021 erwartet. Auch dann ist damit zu rechnen, dass höhere Unterhaltszahlungen geschuldet sein werden. Möglicherweise kann dies teilweise durch die angekündigte Erhöhung des Kindergeldes aufgefangen werden. Derzeit ist noch beabsichtigt, dass das Kindergeld im Jahre 2021 nochmals um 15,00 Euro pro Kind steigen soll.

 

Detailinformationen:
RAin Angelika Zimmer Fachanwaltin für Familienrecht
Tel. (0351) 80 71 8-34, E-Mail

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
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dfa2018 Rechts-Tipp / September 2019

Mit dem E-Scooter durch Dresden: Die Grenzen der neuen Freiheit

Kurz nachdem der erste Anbieter im Stadtgebiet von Dresden seine Elektroroller verteilt hat, sind diese durch einen Elektromotor angetriebenen Kleinstfahrzeuge nicht mehr zu übersehen. Bereits jetzt zeichnen sich Konflikte zwischen den Nutzern der Roller und den übrigen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Fußgängern und Fahrradfahrern ab. Wir wollen daher im Folgenden kurz darstellen, welche Regeln für Elektroroller im Stadtgebiet von Dresden gelten.
 

Das Wichtigste vorneweg: Fußwege und Fußgängerzonen sind für E-Scooter tabu. Mit den Rollern darf ausschließlich auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstreifen gefahren werden. Fehlen diese, muss zwingend auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auch ist es nicht erlaubt, in für Fahrradfahrer freigegebene Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung einzufahren. Nur wenn eine Beschilderung der Verkehrsflächen durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ vorhanden ist, dürfen diese auch durch die Nutzer von Elektrorollern befahren werden. Aber: Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt nicht gleichzeitig für die Fahrer von E-Scootern. In Dresden ist zumindest derzeit u. a. die Prager Straße und der für Touristen beliebte Neumarkt für E-Scooter gesperrt.

Eine besondere Fahrerlaubnis ist für das Fahren mit einem Elektroroller nicht erforderlich. Weder benötigt man eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Allerdings liegt das Mindestalter, ab dem das Fahren mit einem E-Scooter erlaubt ist, bei 14 Jahren. Zugelassen sind die Roller grundsätzlich nur für eine Person. Das Fahren zu zweit ist daher verboten.

Die Nutzung eines Fahrradhelmes ist nicht vorgeschrieben. Allerdings ist das Fahren mit einem E-Scooter durch die relativ hohe erreichbare Geschwindigkeit, kleine Räder und Einschränkungen beim Einhändig-Fahren (beispielsweise beim Abbiegen) nicht ganz ungefährlich. Aufgrund der damit verbundenen hohen Unfall- und Verletzungsgefahr ist es unbedingt empfehlenswert, einen Helm zu tragen.

Aufgrund der leichten und allgegenwärtigen Verfügbarkeit der Fahrzeuge dürfte die Versuchung groß sein, nach vorangegangenem Alkoholgenuss den eigenen Pkw stehen zu lassen und stattdessen mit dem Roller nach Hause zu fahren. Aber Vorsicht: Bei den Elektrorollern handelt es sich um Kraftfahrzeuge. Es gelten daher dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Dies bedeutet konkret, dass bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wird man dementsprechend alkoholisiert erwischt, erhält man einen Bußgeldbescheid verbunden mit einem Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg. Kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, kann bereits ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. Besonders beliebt sind die E-Scooter gerade bei jüngeren Menschen. Hier gilt aber besondere Vorsicht: Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit dürfen unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht mit dem Roller fahren, da für sie eine Grenze von 0,0 Promille gilt.

Da es sich bei den Rollern rechtlich gesehen um Kraftfahrzeuge handelt, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben. Erkennbar ist dies bei den Mietrollern an dem kleinen Versicherungskennzeichen, ähnlich dem, wie man es von Mofas und Motorrollern kennt. Die abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch die Nutzung des E-Scooters zugeführt werden. Weiter können sich Geschädigte im Schadensfall direkt an den Haftpflichtversicherer wenden und sind nicht darauf beschränkt, den Fahrer in Anspruch nehmen zu müssen.



Detailinformationen:
RA Andreas Holzer, Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht
Tel. (0351) 80 71 8-68, E-Mail

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
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dfa2018

Rechts-Tipp / Oktober 2019

Können Schwiegereltern bei Trennung Zuwendungen zurückfordern?

Häufig wenden Eltern ihrem Kind und dessen Partner zur Finanzierung einer Immobilie Gelder in nicht unerheblicher Höhe zu. Nach Scheitern der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft fällt die Rechtsgrundlage für die Zuwendung weg. Der Zuwendung hat die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung würde lebenslang Bestand haben.

Nach der Trennung ist den Eltern ein Festhalten an einer solchen Schenkung nicht zuzumuten. Deshalb ist der Partner des eigenen Kindes verpflichtet, den hälftigen Anteil der Schenkung an die Eltern zurückzuzahlen. Allerdings ist die Rückzahlungsverpflichtung in Relation zur erwartenden Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. In einer Entscheidung vom 18.06.2019 (Az.: X ZR 107/16) hat der Bundesgerichtshof bei vierjährigem Bestand der Beziehung eine Rückzahlungspflicht in Höhe von knapp 90 % des hälftigen Anteils für angebracht gehalten.

Tipp: Zur Vermeidung einer solchen Auseinandersetzung ist den Eltern anzuraten, mit dem Schwiegerkind einen Darlehensvertrag abzuschließen, ggf. mit einer abgestuften Rückzahlungsverpflichtung

[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10,  www.dresdner-fachanwaelte.de

dfa2018 Rechts-Tipp / Juli 2019

Wem „gehört“ die Parklücke?

Verkehrschaos – ob vor der Wohnung oder auf dem Supermarktparkplatz. Parkplätze sind heiß begehrt. Hat man soeben einen freien Parkplatz erreicht, drängelt sich ein anderer Autofahrer frech in diese Lücke. Ist das erlaubt?

Die Antwort ist: Nein. Denn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht, wobei der Vorrang erhalten bleibt, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wer sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Wer also zuerst an der Parklücke angekommen ist, darf sie auch benutzen. Der Vorrang gilt übrigens auch für denjenigen, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Der Verstoß gegen § 12 Abs. 5 StVO begründet eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einem Bußgeld führen.

Vermehrt ist auch das Phänomen zu beobachten, dass Parkplätze „reserviert“ werden. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 StVO natürlich nicht erlaubt. Vorsicht ist dennoch bei dem Versuch geboten, vehement sein Recht durchsetzen zu wollen, indem man den reservierenden Fußgänger etwa mit dem Pkw bedrängt und so zum Weggehen verleitet. Dies könnte unter Umständen als Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) bewertet werden. Bei diesem Manöver soll es auch schon dazu gekommen sein, dass der Fußgänger angefahren wurde. Dann gesellt sich auch noch der Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB hinzu. Aus dem kleinen Ärger um eine Parklücke wird dann sogar ein strafrechtliches Verfahren. So weit muss es aber nicht kommen.

Fazit: Beachtet ein Jeder das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, sollte mit einfacher Verständigung ohne Verwirklichung von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten das Parkplatz-Problem geklärt werden. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen als kompetente Partner gern zur Seite.

 

Detailinformationen:
RA Clemens Biastoch, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht

Kucklick Börger Wolf & Söllner
Palaisplatz 3, 01097 Dresden
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