Rechts-Tipp / Januar 2012:

Falsche Angaben zur Arbeitszeit können zur fristlosen Kündigung führen
In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass Arbeitnehmer beim Ausfüllen von Arbeitszeiterfassungsbögen doch recht sorglos vorgehen, zumal der Arbeitgeber diese Bögen oftmals nicht kontrolliert, sondern "durchwinkt". Mit den Jahren werden dann hin und wieder Arbeitszeiten nicht ganz korrekt eingetragen, wenn man etwas zu spät gekommen oder ein paar Minuten früher gegangen ist. Mit der Zeit sinkt auch die Hemmschwelle und aus zwei Minuten werden schnell auch zehn Minuten.

Dies ist ungemein gefährlich. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 09.06.2011 (Az.: 2 AZR 381/10) mit einem ähnlichen, sicherlich etwas drastischeren Fall beschäftigen müssen. Eine Arbeitnehmerin hatte an mehreren Tagen systematisch und vorsätzlich jeweils um mindestens 13 Minuten – insg. 135 Minuten – falsche Arbeitszeiten angegeben und damit den Arbeitgeber in beträchtlichem Umfang über die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit getäuscht. Dies rechtfertigte zutreffend eine fristlose Kündigung, trotz einer 17-jährigen Betriebszugehörigkeit. Das Vertrauensverhältnis war durch dieses Verhalten irreparabel zerrstört.

Ergänzend ist anzumerken, dass bei störungsfreiem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber solche Dinge oft nicht kontrolliert oder auf einem Auge blind zu sein scheint. Ist das Arbeitsverhältnis aber belastet, will sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer trennen oder hat sogar schon aus anderen Gründen eine Kündigung ausgesprochen, wird der Arbeitnehmer plötzlich genau unter die Lupe genommen. Alte Spesenabrechnungen werden durchforstet, der Computer genauestens auf private E-Mails oder unzulässige Downloads etc. kontrolliert. Erstaunlich ist, dass sich dann recht häufig etwas finden lässt und eine fristlose Kündigung ausgesprochen oder nachgeschoben wird.

[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / Dezember 2011
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Ordnungswidrigkeit – die Sache mit den Punkten
Gesammelt werden sie in Flensburg. Viele meinen, dass sie schon vorher in den Bußgeldstellen oder Amtsgerichten vergeben werden. Deshalb ist das Angebot von Betroffenen nicht selten, lieber mehr Bußgeld bezahlen zu wollen als mit Punkten bedacht zu werden. Leider ist dieser Weg versperrt. Denn nicht die Bußgeldstelle entscheidet über ihre Vergabe, sondern ausschließlich das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Aber wie kommt das Verfahren dorthin?

Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister
An sich ist die Antwort einfach: Nach Eintritt der Rechtskraft meldet die maßgebliche Stelle (Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft) die Tat und ihre Ahndung in Flensburg an. Dort schaut man in Tabellen nach und trägt die sich daraus ergebenden Punkte (bis zu vier für Ordnungswidrigkeiten, ab fünf für Straftaten) im Verkehrszentralregister ein. Das Verhandeln mit Mitarbeitern der Ordnungsbehörde oder mit Richtern über die Punktevergabe ist daher aussichtslos. Entscheidend ist im Bußgeldbereich nur die Höhe der Geldbuße. Bleibt sie unter 40,00 EUR (Verfahrenskosten wie Gebühren und Zustellkosten nicht mitgerechnet), erfolgt in Flensburg keine Eintragung. Das Angebot des Verkehrssünders darf daher nicht sein, mehr Bußgeld zahlen zu wollen, sondern eher weniger. Darauf wird aber wohl kaum ein Gegenüber eingehen wollen. Am Ende zählen dann doch nur juristische und nicht monetäre Argumente.

Bedeutung der Rechtskräftigkeit
Eingetragen wird also nach Eintritt der Rechtskraft. Dessen Datum spielt in vielerlei Hinsicht eine wichtige Rolle. Ab dann läuft immer die Tilgungsfrist (nur in Bußgeldsachen, nicht in Strafsachen!). Aber auch besondere erhöhte Risiken knüpfen daran an. Beispielsweise erhält derjenige, der innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h – gleichgültig ob inner- oder außerorts – zu schnell fährt, ein Regelfahrverbot von einem Monat. Wem dasselbe zwischen Tattag und Rechtskraft der Vortat passiert, muss hingegen nicht mit Fahrverbot rechnen. Unerheblich für diese Regel ist daher der Tattag der Vortat. Auch wenn die erste Übertretung schon mehr als zwei Jahre zurückliegt, zählt nur die Rechtskraft.

Tilgungsfristen in Bußgeldsachen
Auch für Tilgungsfristen kommt es zunächst nur auf die Rechtskraft an. In Bußgeldsachen gibt es zwei wichtige Fristen: Nach fünf Jahren (ab Rechtskraft) wird die einzelne Eintragung immer getilgt, auch wenn im Register noch weitere Taten vermerkt sind. Nach zwei Jahren ab der letzten Eintragung wird nicht nur diese getilgt, sondern auch alle davor liegenden (es dürfen aber keine Straftaten oder Fahrerlaubnisentziehungen eingetragen sein; solche Eintragungen führen zu deutlich komplizierteren Regelungen und Tilgungsfristen).

Bedeutung von Überliegefristen
Der Blick ins Register ist vor allem wichtig, wenn eine neue Eintragung droht. Dann kommt es plötzlich nicht mehr nur auf die Rechtskraft an, sondern auch noch auf das Tatdatum der neuen Tat. Das hängt mit der sogenannten Überliegefrist zusammen. Mit Ablauf der Tilgungsfrist werden die Eintragungen in Flensburg nämlich nicht vernichtet; man wartet zunächst noch etwas ab. Diese Wartezeit (Überliegefrist) ist vor wenigen Jahren von nur drei Monaten auf jetzt 1 Jahr verlängert worden. Wird dem Kraftfahrtbundesamt in dieser Zeit eine rechtskräftige Tat gemeldet, schaut man sich das dazugehörige Tatdatum an. Liegt es vor dem Ablauf der Tilgungsfrist in Überliegefrist befindlicher Eintragungen, werden diese Eintragungen aus der Überliegefrist wieder in das normale Register übernommen. Punkte, die quasi schon verschwunden waren, werden plötzlich wieder aktuell (gilt aber nicht für die fünfjährige Tilgungsfrist).

Ein Beispiel:
2008 gibt es drei Eintragungen jeweils mit drei Punkten, deren letzte am 24.12.2009 rechtskräftig geworden war. Am 23.12.2010 hatte man im fließenden Verkehr das Handy am Ohr. Dieses Telefonat führt zu einem Bußgeld von 40,00 EUR und zu einem Punkt in Flensburg. Wird dieser Bußgeldbescheid vor dem 24.12.2011 rechtskräftig, werden alle drei Eintragungen aus 2008 aus der Überliegefrist wieder zurück ins normale Register geholt mit der Folge, dass dann dort zehn Punkte eingetragen sind. Schafft man es, die Rechtskraft des Handyverstoßes über den 23.12.2011 hinaus zu verzögern, wird danach vielleicht der eine Punkt eingetragen, am 24.12.2011 werden aber neun alte Punkte endgültig geschreddert.

[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / November 2011
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Dresdner Gegendemo vor Gericht
Am 19.02.2011 fanden in Dresden mehrere Gegendemonstrationen im Zusammenhang mit verwaltungsgerichtlich genehmigten Aufzügen des rechten politischen Spektrums statt. Das bürgerliche und linksliberale Lager versuchte, sich unter anderem mit einer friedlichen Blockade der geplanten Marschroute der Rechten entgegenzustellen – so jedenfalls der Vorwurf der Dresdner Staatsanwaltschaft. Diese hat gegen jene Personen, die im Zuge einer Umschließung ermittelt wurden und die einer zwischenzeitlichen Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nicht zugestimmt hatten, den Erlass von Strafbefehlen durch das Amtsgericht Dresden beantragt. Nunmehr stand am 12.10.2011 der erste Gegendemonstrant vor Gericht. Wir hatten bereits mit einem Beitrag vom 19.05.2011 ("Legaler Widerstand gegen rechte Demonstrationen?") prognostiziert, dass sich die strafrechtliche Verfolgung schwierig gestalten dürfte. Dies hat sich nun bestätigt. Das Amtsgericht hat das erste Verfahren nach kurzer Verhandlungsdauer wegen erforderlicher Nachermittlungen bis Dezember ausgesetzt.

Voranzustellen ist zunächst, dass trotz der politisch aufgeheizten Situation in Sachsen (der Landtag hat am selben Tag wie die Verhandlung die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben, der sich an der Gegendemonstration beteiligt hatte) die Verhandlung erfreulich unpolitisch war. Es ist auch wichtig, solche Verfahren von einer Links-Rechts-Diskussion freizuhalten, um der Gefahr politischer Vereinnahmung vorzubeugen. Man möge sich nur vorstellen, was passiert wäre, wenn eine angemeldete linke Demonstration durch eine rechte Sitzblockade verhindert worden wäre. Kaum jemand hätte ein Problem mit polizeilichen Ermittlungen gegen die Gegendemonstranten gehabt, geschweige denn, sie in einem solchen Ausmaß geäußert wie hier.

Auch ohne die – legitime – Diskussion über politische Ansichten und möglicherweise unverhältnismäßige Mittel birgt ein solches Strafverfahren eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Probleme, wie sich durch die Beweisaufnahme am ersten Verhandlungstag eindrucksvoll zeigte. Der vernommene Polizeizeuge konnte weder Angaben zum Angeklagten machen, noch ab wann dieser sich wo und wie beteiligt habe. Er räumte das Scheitern der polizeilichen Versuche ein, mit einer großräumigen Absperrung ganzer Wohngebiete ein Blockieren der geplanten rechten Demonstrationstrecke zu verhindern. Das konnte schon deswegen nicht gelingen, weil nur "relevante" Personen am Zutritt gehindert werden sollten, nicht aber das später anwesende linksliberale und bürgerliche Spektrum. Und deswegen war es allen Gegendemonstranten auch problemlos möglich, bis zur Umschließung durch eine Polizeikette die fragliche Straßenkreuzung zu erreichen, auf ihr zu verweilen, sie zu passieren oder das Geschehen als Zuschauer zu verfolgen.

Das in Augenschein genommene polizeiliche Video war aufgrund seiner schlechten Qualität, der "unorthodoxen" Zusammenschnitte und der fehlenden zeitlichen Angaben für eine Beweisführung nahezu unbrauchbar. Immerhin zeigte es aber die ständige Fluktuation hunderter Personen auch nach den drei polizeilichen Aufrufen, die Kreuzung zu verlassen. Es vergingen ca. zwei Stunden, ehe es danach zu einer Umschließung der Gegendemonstranten durch die Polizei kam. Infolge eines Massenausbruches kam es zu einem heillosen Durcheinander, in dem die Polizei versuchte, einige Ausbrecher wieder einzufangen und hierbei nicht ausschließbar auch Personen mit feststellte, die zuvor nur unbeteiligte Zuschauer des Geschehens waren. So jedenfalls das Video. Auch bleibt ungeklärt, ob es zum Zeitpunkt der Umschließung, den die Ermittler als relevanten Tatzeitpunkt ansehen, überhaupt noch eine rechte Demonstration gab, die verhindert werden konnte. Polizeiliche Zeugenvernehmungen lassen den Schluss zu, dass die angemeldete rechte Demonstration am späten Nachmittag bereits lange beendet war.

Zu diesen tatsächlichen Ermittlungsproblemen treten eine Reihe rechtlicher Fragestellungen, die wir schon in unserem ursprünglichen Beitrag angesprochen hatten.

Handelt es sich bei einer friedlichen Gegendemonstration um eine grobe Störung i. S. d. Versammlungsgesetzes? Ist das Geschehen vergleichbar mit einer Gewalttätigkeit, die in demselben Paragraphen mit derselben Strafdrohung sanktioniert werden soll? Ist der Inhalt der drei polizeilichen Aufrufe, bei Nichtbefolgen der Weisungen "eine Ordnungswidrigkeit zu begehen", ein Hinweis darauf, dass auch die Polizei nicht davon ausging, dass sich die Gegendemonstranten einer Straftat schuldig machen würden? Sind diese möglicherweise gerade dadurch in ihrer Auffassung bestärkt worden, sich nicht strafbar zu machen, sondern sich nur ordnungswidrig zu verhalten? Vielfach wird eine Geldbuße aus politischer Gesinnung für akzeptabel gehalten, strafbares Tun aber abgelehnt. Unterlagen die Gegendemonstranten damit nicht ausschließbar einem sog. Verbotsirrtum, der ihre Ahndung gegebenenfalls ausschließt? Spielt das im April 2011 durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof (rückwirkend) für nichtig erklärte Sächsische Versammlungsgesetz eine Rolle?

Die Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz werden uns wegen der Fülle ungeklärter Fragen noch eine Weile begleiten.

[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht,, Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / Oktober 2011
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Zusendung von Werbe-E-Mails an Unternehmer
Jeder E-Mail-Nutzer kennt das Problem: Von den täglich im Postfach liegenden Nachrichten sind eine Vielzahl gänzlich unerwünschtes Werbematerial. Noch störender kann dies für Geschäftsbetriebe und Unternehmer sein, weil diese meist eine größere Anzahl sogenannter Spam-Mails erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dazu im Jahre 2009 eine prägende Entscheidung heraus (Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07), welche das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung als einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einstuft. Daraus ergibt sich für den Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender.

Der Fall: Das Gesetz verlangt strenge Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs. Aktuell wurde vor dem Landgericht Leipzig ein Streit geführt, in dem der Kläger eine Unterlassungsverfügung gegen eine von uns vertretene Finanzdienstleisterin erwirken wollte, nachdem diese ihm eine Werbe-E-Mail zukommen ließ. Eine ausdrückliche Einwilligung lag unserer Mandantin zwar nicht vor, jedoch gab der Kläger auf einem frei zugänglichen Geschäftsportal im Internet an, u. a. Finanzdienstleister zu suchen. Folglich musste auch mit der Kontaktaufnahme von entsprechenden Anbietern gerechnet werden. Nach der Auffassung des Landgerichts Leipzig lag hier also das Interesse in der konkreten Geschäftsaufnahme mit dem Kläger und nicht etwa in der Beeinträchtigung des Betriebes durch allgemein adressierte Werbung.

Die Entscheidung: Auch wenn der BGH durchaus schon in der einmaligen, unverlangten Zusendung von Werbenachrichten einen Eingriff sieht, so lässt er doch eine solche Interessenabwägung zu. In der heutigen Zeit, in denen das Internet gerade auch im geschäftlichen Bereich eine immer größere Rolle spielt und Geschäftsplattformen einfache und kostengünstige Kontaktaufnahme ermöglichen sollen, bezweckt auch der BGH nicht, dies zu verhindern. Vielmehr sollen Betroffene vor Massennachrichten, an denen sie gar kein Interesse haben, geschützt werden. Dieser Schutz wäre allerdings als missbräuchlich anzusehen, wenn jemand seine eigenen Daten, insbesondere seine geschäftlichen Interessen und Kontaktinformationen, allgemein zugänglich macht, sich im Anschluss aber bereits durch die erstmalige Kontaktaufnahme geschädigt fühlt. Diese Ansicht vertrat im bezeichneten Fall auch das Landgericht Leipzig. Unsere Mandantin durfte aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen über den Kläger davon ausgehen, dass eine Kontaktaufnahme zumindest nicht erkennbar unerwünscht war (LG Leipzig, Az.: 05 O 1926/11).

Fazit: Händler und Dienstleister sollten immer erst die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einholen. Andererseits sollte derjenige, der in öffentlich zugänglicher Weise rege um Kontaktaufnahme wirbt, nicht die Ansicht vertreten, dass diese dem Selbstzweck dient und sich von entsprechenden Angeboten geschädigt fühlen.

[Detailinformationen: RA Norbert Franke, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Tel. (0351) 80 71 8-741, franke@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / September 2011
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Auch Radfahrer dürfen nach Flensburg! – Zur Regelung im Bußgeldkatalog
Seit einiger Zeit, was sich vielleicht schon herumgesprochen haben dürfte, gibt es für Rotlichtverstöße von Radfahrern Punkte in Flensburg.
Der Bußgeldkatalog sieht 45 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister vor (siehe auch Bußgeldkatalog für Radfahrer unter www.adfc.de). Diese Art von Gleichbehandlung verursacht bei Autofahrern mitunter ein Gefühl von klammheimlicher Freude, auch wenn von dieser Seite durchaus noch die Kontrolldichte bemängelt wird. Doch der folgende Fall stößt wohl selbst bei hartgesottenen Zweiradgegnern auf Unverständnis:

Der Fall: Man stelle sich einen Zeitungsausträger vor, der seinem frühmorgendlichen – eher nächtlichen – Job mit Fahrrad und Anhänger in Dresden nachgeht. Er nähert sich gegen 04:15 Uhr aus Richtung Reitbahnstraße (Einfahrt Parkhaus Centrum-Galerie) der Kreuzung Budapester Straße. Der Radfahrer ordnet sich vor der auch um 04:00 Uhr ampelgeregelten Kreuzung in die linke Rechtsabbiegerspur ein, fährt dann aber geradeaus in die Marienstraße (Parkplatz Wallstraße/Altmarktgalerie) weiter. Die Ampel war rot. Man hätte von der Reitbahnstraße aus nach rechts abbiegen, dann sich auf der Waisenhausstraße links einordnen, links abbiegen, bei Rot warten, dann wieder links abbiegen in den Dr-Külz-Ring, dann wieder bei Rot warten und danach rechts abbiegen müssen in die Marienstraße, um dieselbe Stelle auf legalem Weg erreichen zu können. Auch um 04:15 Uhr wäre das der straßenverkehrsordnungsgemäße Weg gewesen. Der Zeitungsausträger wählt um diese Uhrzeit angesichts vermeintlich gähnend leerer Straßen den kürzesten Weg über die rote Ampel und die kurze Einbahnstraße in falscher Richtung und übersieht dabei das einzige Auto weit und breit, nämlich den Streifenwagen, der mit Fahrradgeschwindigkeit in gehörigem Abstand schon etwa seit seinem Passieren der Parkhauseinfahrt Centrum-Galerie hinter ihm gewesen war. Somit landet die Sache beim Amtsgericht Dresden und dort bei der Bußgeldrichterin Sibylle Vollmers.

Die Entscheidung: Ziel der Verteidigung war, wegen der Uhrzeit und der damit einhergehenden Sonderverkehrslage, ein herabgesetztes Bußgeld von 35 EUR und damit keine Eintragung in Flensburg zu erreichen. Diesen Spielraum hat ein Bußgeldrichter allemal. Das war aber eine Rechnung ohne Richterin Sibylle Vollmers. – Was man denn hier wolle? Der Rotlichtverstoß – von der falsch befahrenen Einbahnstraße und dem Verstoß, entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu fahren, sei noch gar nicht die Rede – sei doch vorsätzlich begangen. Das rechtfertige nicht nur ein Bußgeld von 45 EUR, sondern sogar von 200 EUR. Und war da nicht das Wort "Fahrverbot", zwar unausgesprochen, gleichwohl bereits zu hören? Selbst die Dame von der Bußgeldstelle war angesichts derartiger Rigorosität sichtlich überrascht, schien sie doch sogar Verständnis für den Zeitungsausträger aufbringen zu können.

Fazit: Letztendlich blieb angesichts solcher justitieller Vorstellung, um Schlimmeres zu verhüten, nur der Rückzug über die Rücknahme des Einspruchs. Zum Trost: Auch der Radfahrer, der nachmittags um 16:30 Uhr am Pirnaischen Platz bei Rot abseits vom Radweg auf der PKW-Spur vier rote Ampeln überfährt, bekommt, wenn er denn erwischt wird, nur ein Bußgeld von 45 EUR und einen Punkt. Vor dem Gesetz sind alle gleich! (AG Dresden, Az.: 222 OWi 704 Js 21604/11)

[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / August 2011:

Krankengeld – Wie lange zahlt die Krankenkasse?
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 21.06.2011 wieder einmal über die Gewährung von Krankengeld zu entscheiden (Az.: B 1 KR 15/10 R). Die beklagte Ersatzkasse war der Ansicht, dass die Anspruchshöchstdauer von 546 Tagen bei der Klägerin bereits ausgeschöpft sei. Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf weiteres Krankengeld hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Ersatzkasse hat das BSG zurückgewiesen.
Bisher liegt nur der Terminbericht des BSG vom 21.06.2011 vor. In diesem führt das BSG aus, dass Krankengeld grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren ist. Nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder dem Hinzutritt einer weiteren Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit und aufgrund der ersten Erkrankung ist die Zahlung von Krankengeld auf längstens 78 Wochen begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Eine zeitliche Nachfolge genügt hingegen nicht. Weitere Ausnahmen sind auch bei wechselnden Krankheitsbildern nicht vorgesehen.

Fazit: Gerade wenn mehrere Krankheiten vorliegen, ist sorgsam zu prüfen, ob es sich hierbei um "dieselbe Krankheit" im Rechtssinne handelt.

[Detailinformationen: RA Sebastian Stücker, Master of Medicine, Ethics & Law (M.mel.), Tel. (0351) 80 71 8-56, stuecker@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / Juli 2011
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Freispruch nach 16 Monaten Untersuchungshaft und 21 Verhandlungstagen!
In Zwickau ging gestern der Prozess gegen einen von RA PD Dr. Endrik Wilhelm verteidigten Mandanten zu Ende. Er befand sich seit Februar 2010 in Untersuchungshaft und war – ursprünglich gemeinsam mit vier anderen – angeklagt, als Mitglied einer Bande in 29 Fällen mit Drogen in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Der Prozess hatte nach 12 Monaten Untersuchungshaft im März 2011 begonnen und endete gestern mit einem Freispruch für unseren Mandanten, während die übrigen vier Angeklagten zu Haftstrafen zwischen fünf Jahren und sechs Monaten und neun Jahren und drei Monaten verurteilt wurden.
Der Mandant hatte von Anfang an beteuert, unschuldig zu sein. Er hatte insbesondere um Gegenüberstellung mit einem Zeugen gebeten, der ihn in einer Lichtbildmappe bei der Polizei identifiziert hatte. Das war ihm verweigert worden, weshalb sich erst im Laufe der Hauptverhandlung herausstellte, dass der Zeuge den Mandanten tatsächlich verwechselt hatte. Zugleich konnte er den wahren Täter identifizieren. Damit erledigte sich der weit überwiegende Teil der Tatvorwürfe.

Fazit: Trotz dieser bereits im April erlebten Wende im Prozess verblieb der Mandant in Untersuchungshaft. Von den ursprünglich 29 Tatvorwürfen wurde er aufgrund einer anderen Zeugenaussage noch wegen einer Tat verdächtigt, die er jedoch ebenfalls nicht begangen hatte. Das stellte sich spätestens heraus, als die abgehörten Telefonate in das Verfahren eingeführt worden waren. Ergebnis war am 29. Juni 2011 ein Freispruch vor dem Landgericht Zwickau für den seit dem 26. Februar 2010 inhaftierten Mandanten. Als Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft erhält unser Mandant rund 10.000 EUR.

[Detailinformationen: RA Priv.-Doz. Dr. Endrik Wilhelm, Fachanwalt für Strafrecht, Tel. (0351) 80 71 8-90, wilhelm@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / Juni 2011
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Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel?

Es ist nicht zu beanstanden, dass Mistel-Präparate nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 11.05.2011 (Az.: B 6 KA 25/10 R) festgestellt.
Wir möchten diese Entscheidung nutzen, um darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden seit Anfang 2004 in der Regel nicht von der Krankenkasse bezahlt. Die Kosten werden jedoch übernommen, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Wann dies der Fall ist und die Arzneimittel somit ausnahmsweise vom Arzt verordnet werden dürfen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest.
Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind in der sog. OTC-Übersicht aufgeführt (engl. OTC = over the counter = dt., über den Ladentisch verkauft). In dieser Liste sind zurzeit 46 schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika aufgeführt. Sie können die komplette Liste auf der Internetseite des G-BA finden. Für die in der OTC-Übersicht aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.

Fazit: In der oben genannten Entscheidung des BSG ging es um die Frage, ob ein anthroposophisches Mistel-Präparat nur in der palliativen Therapie (diese zielt nicht auf Heilung der bestehenden Grunderkrankung, sondern auf die Reduzierung der Folgen ab) oder auch für die kurative Therapie (zielt auf vollständige Wiederherstellung der Gesundheit ab) zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden kann. Das BSG hat entschieden, dass eine Beschränkung auf den Einsatz in der palliativen Therapie nicht zu beanstanden sei und hat damit die Rechtsauffassung des klagenden G-BA bestätigt. Voraussetzung für die Beschränkung auf die palliative Therapie ist allerdings eine Änderung der Arzneimittelrichtlinie. Es bleibt abzuwarten ob und ggf. wann es dazu kommen wird.


[Detailinformationen: RA Sebastian Stücker, Master of Medicine, Ethics & Law (M.mel.), Tel. (0351) 80 71 8-56, stuecker@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de




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