Rechts-Tipp / Juli 2010: Arbeitsrecht

„Fall Emmely“ – Bundesarbeitsgericht erklärt fristlose
Kündigung für unwirksam


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Schlussstrich unter den Fall „Emmely“ gezogen und die fristlose Kündigung wegen Verwertung von Pfandbons im Werte von 1,30 EUR für unwirksam erklärt. Die Vorinstanzen hatten die Kündigung der Klägerin noch für rechtens erklärt.
Bislang war es so, dass das BAG auch bei Entwendung sehr geringfügiger Sachen eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt hielt. Exemplarisch ist der sog. Bienenstichfall zu nennen. Hier hatte eine Bäckereiverkäuferin einen Bienenstich im Werte von ca. 0,25 EUR kurz vor Ladenschluss gegessen, wissend, dass dieser nicht mehr verkauft und anschließend an Schweine verfüttert werden würde. Das BAG führte damals sinngemäß aus, dass es nicht darauf ankommen könne, welchen Wert die entwendete Ware habe. Entscheidend sei, dass die Mitarbeiterin Ware entwendet und damit das Vertrauen des Arbeitgebers dauerhaft erschüttert habe. Eine Bagatellgrenze könne nicht gezogen werden. Jetzt führt das BAG aus, der Verstoß sei zwar schwerwiegend, letztlich würden aber angesichts der mit der Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzubeziehenden Gesichtspunkte überwiegen. Dazu gehöre insbesondere die über dreißig Jahre ohne rechtlich relevante Störungen verlaufende Beschäftigung, durch die die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erworben hätte. Dieses Vertrauen sei durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört worden. Im Rahmen der Abwägung sei auch der vergleichsweise geringfügige Schaden zu berücksichtigen. Deshalb sei eine Abmahnung angemessen und ausreichend gewesen.
Dieses Urteil stimmt bedenklich. Wer seinen Arbeitgeber beklaut, und seien es „nur“ 1,30 EUR, hat dessen Vertrauen nachhaltig zerstört. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Wert der Ware bei 0,25 EUR oder bei 100 EUR liegt. Wo soll eine Grenze gesetzt werden? Vielleicht bei einem Euro oder bei zehn Euro? Arbeitnehmer können auch in Zukunft nur davor gewarnt werden, Dinge zu entwenden, seien sie noch so geringwertig. Arbeitgeber werden auch zukünftig in solchen Fällen mit einer fristlosen Kündigung Erfolg haben und sollten sich nicht vor einer solchen scheuen.
Der Fall „Emmely“ ist ein Einzelfall und mag Besonderheiten aufweisen, die eine andere Wertung für vertretbar erscheinen lassen. Deutlich wird hieran aber auch, dass es keine absolute Sicherheit in Rechtstreitigkeiten gibt. Es bestätigt sich der Spruch: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in den Händen Gottes.“


[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Tel. (0351)80 71 8-20, boerger@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de




Recht & Justiz - Aktuelles vom Tag


Rechts-Tipp / Juni 2010: Mietrecht

Abrechnung der Betriebskosten bei Mietermehrheit

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 28.04.2010 (VIII ZR 263/09) klargestellt, dass der Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten bei einer Mietermehrheit (z. B. Wohngemeinschaften; Ehepartner) jeden Mieter ganz oder teilweise in Anspruch nehmen kann. Vorliegend handelt es sich um Gesamtschuldner. Sofern die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums ordnungsgemäß erstellt, aber nur gegenüber einem von mehreren Mietern zugestellt wurde, wird diese Abrechnung gegenüber diesem Mieter fällig. Der Abrechnungsbetrag wird dann gegenüber den anderen Mietern nicht fällig.
Fazit: Mieter, die eine Wohnung gemeinsam anmieten, haften grundsätzlich für Mietforderungen (dazu zählen auch die Nebenkosten) als Gesamtschuldner. Der Ausgleich der Gesamtschuldner hat untereinander zu erfolgen.
Erklärungen des Vermieters bezüglich des Mietverhältnisses wie z. B. Mieterhöhungen, Ankündigungen zu Modernisierungsmaßnahmen, Kündigungen etc. bedürfen nach wie vor der Erklärung gegenüber jedem Mieter.


[Detailinformationen: RAin Angelika Peine, Schwerpunkt im Genossenschaftsrecht und Mietrecht, Tel. (0351)80 71 8-20, peine@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de

Rechts-Tipp / Mai 2010: Familienrecht

Ein Kind muss trotz Scheidung der Eltern nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 11 UF 620/09) muss ein privat krankenversichertes Kind nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, auch wenn der unterhaltspflichtige Vater dies verlangt.
Ist ein Kind über einen Elternteil gesetzlich familienversichert, fallen für die Krankenversicherung keine Kosten an. Ist das Kind privat krankenversichert, fallen Kosten an, die zusätzlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen sind, da die Tabellensätze keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind enthalten (Leitlinien OLG Dresden, Ziff. 1.1).
Das OLG Koblenz gab der Zahlungsklage einer geschiedenen Ehefrau gegen ihren Ex-Mann statt. Dieser hatte sich geweigert, die Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von ca. 180 EUR monatlich zu übernehmen, da das Kind in die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter wechseln könne.
Das OLG verurteilte den Vater zur Zahlung. Dem Kind sollten die bisherigen Verhältnisse, die sein Familienleben geprägt hätten, möglichst erhalten bleiben. Dazu zähle auch die private Krankenversicherung.
Fazit: Dieses Urteil darf nicht verallgemeinert werden. Zunächst ist zu prüfen, ob das Kind tatsächlich in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann. Sofern dies möglich ist, muss in einem weiteren Schritt eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden. Hierbei werden auch die finanziellen Verhältnisse des Vaters eine Rolle spielen. Unter Umständen muss das Kind dann auch einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung hinnehmen.


[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de

Rechts-Tipp / April 2010: Verkehrsrecht

Messtechnik der Polizei in der Kritik – Toyota ist überall

Die Überwachung des Straßenverkehrs geht einher mit einer immerwährenden technologischen Aufrüstung der Polizei. Bevor deren Waffen gegen Raser, Drängler und Rotlichtsünder zum Einsatz kommen dürfen, müssen die Geräte Erprobungen, Tests und eine Prüfung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig überstehen. Noch dazu müssen sie jährlich den hoheitlichen Eichämtern vorgeführt werden. Den anschließenden Einsatz von Laserpistole, Lichtschranke und Co bezeichnen Richter dann als sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das erleichtert ihnen beträchtlich die Arbeit, weil Zweifel an der Richtigkeit und Verwertbarkeit der Messungen unter diesen Voraussetzungen nur aufkommen müssen, wenn der Betroffene ganz konkret den Fehler nachweist. Vermutungen über die Unzuverlässigkeit des Geräts genügen dafür nicht. Das Gericht muss solchen Überlegungen oder Hinweisen nicht nachgehen und wird es gewöhnlich auch nicht tun. Sonst hätte der Bußgeldrichter ja viel zu tun.
Beachtlich ist demgegenüber, was bei einer Rückschau der letzten zwei Jahre zusammengefasst werden kann:
Bei Abstandsmessungen in Bayern und anderen südlichen Bundesländern wurde von der Polizei eine Kombination aus Videorecorder und Stoppuhr verwendet, die von der PTB nicht abgesegnet aber dennoch in Bayern geeicht war. Folge waren massenweise Einstellungen, aber erst nachdem die Sache aufgeflogen war. Fast zeitgleich gab es ein ähnliches Problem mit mobilen Videoüberwachungsanlagen in zivilen Streifenwagen. Dort hatte man entgegen der Vorgaben der PTB das Signal für die Wegstrecke nicht direkt am Rad abgegriffen, sondern aus dem CAN-Bus der Fahrzeuge gezogen. Die Eichämter hatten es nicht gemerkt, weil über eine sogenannte Herstellererklärung der Einbau der Geräte als richtlinienkonform bezeichnet worden war. Folge waren auch hier massenweise Einstellungen, aber erst nachdem ein Insider in seinem eigenen Verfahren darauf aufmerksam gemacht hatte. Konkrete Beweisanträge zu diesem Fehler hätte ein Betroffener oder auch ein im Verkehrsrecht versierter Anwalt nicht stellen können. Woher hätte man das wissen sollen?
Aktuell gibt es Probleme mit der Lichtschranke ES 3.0. Wie in einem aufwändigen Verfahren im Herbst letzten Jahres in Berlin zu Tage kam, gibt es vereinzelt Messfotos mit Fahrzeugstellungen, die selbst der Hersteller nicht erklären kann. Seit November 2009 liegt daher ein Update der Gerätesoftware vor, das zurzeit in alle Messgeräte eingespielt wird. Manche Gerichte stellen Verfahren mit Messungen unter der alten Software ein. Die meisten Bußgeldrichter neigen aber eher zu Verurteilungen oder versuchen, über neue Sachverständigengutachten die Verwertbarkeit der Messungen zu ermöglichen. Immer wenn es um drohende Freisprüche oder Einstellungsgründe geht, wird nämlich bei Gericht zusätzliche Arbeit gerne akzeptiert.
Genauso aktuell und bereits durch die Presse gegangen ist der Skandal in Zusammenhang mit den Videoüberwachungsanlagen in den Messfahrzeugen der Autobahnpolizei. Hier hatte der Hersteller des Gerätes Provida im Rahmen von Wartungsarbeiten Bauteile verwendet, die von der PTB nicht zugelassen waren. Die Eichämter hatten es wieder einmal nicht bemerkt. Auch in diesen Fällen ist der Energieeinsatz bei Gerichten beachtlich, die Messungen dennoch im Verfahren verwenden zu können. Obwohl der Gerätefehler nachgewiesen ist, ist die Chance auf Verurteilung groß. Ob die Obergerichte das genauso sehen, bleibt abzuwarten. Als Betroffener muss man in diesen Fällen ein langes und teures Verfahren durchstehen. Wohl dem, der rechtsschutzversichert ist.
Zu guter Letzt noch ein Wort zu PoliScan Speed, der neuen Wunderwaffe der Polizei. Im hiesigen Raum wird sie in Hoyerswerda und Pirna eingesetzt. Zwar haben auch hier schon Gerichte entschieden, dass die Messergebnisse auf ihre Plausibilität hin nicht überprüft werden können; die meisten Bußgeldrichter halten solche Zweifel mit Hinweis auf das standardisierte Verfahren aber für unangebracht und verurteilen munter weiter, vielleicht auch mit der Überlegung, es werde schon den Richtigen treffen..

[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de

Rechts-Tipp / März 2010: Mietrecht

Zum wiederholten Mal: Schönheitsreparaturen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich jüngst (Entscheidung v. 13.01.2010; Az.: VIII ZR 48/09) erneut mit der Frage befasst, was alles zum Begriff der Schönheitsreparaturen gehört. Der Vermieter verlangte, gestützt auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, als Schönheitsreparatur u. a. auch das „Abziehen“, also das Abschleifen und erneute Versiegeln des Parkettbodens.
Der BGH hat dies zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung fortzuführen und zu bekräftigen, wonach jede Abweichung von der Definition des Begriffs der Schönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) unwirksam ist. Nach dieser Definition sind Schönheitsreparaturen (nur) das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen. Werden andere Arbeiten formularmäßig vereinbart, geht es nach Auffassung des BGH „nicht mehr um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes innerhalb der gemieteten Wohnung“. Werden solche Arbeiten gleichwohl formularvertraglich vereinbart, benachteiligen sie den Mieter nach Auffassung des BGH unangemessen und müssen durch den Mieter nicht ausgeführt werden.
Der BGH hat die Entscheidung auch zum Anlass genommen, nochmals klarzustellen, dass in einem solchen Fall auch die übrigen (ohne diesen Zusatz wirksam) auf den Mieter übergewälzten Verpflichtungen (wie Streichen etc.), nicht wirksam vereinbart sind – der Mieter also nichts tun muss.
Mit anderen Worten: Wer zu viel will, bekommt am Ende nichts.

[Detailinformationen: RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-41, guetter@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / Februar 2010
: Verkehrsrecht

„Idiotentest“ auf dem Prüfstand – Ein Bericht
vom Verkehrsgerichtstag in Goslar


Die Praxis bei den sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchungen (MPU) war das Thema des Arbeitskreises VI auf dem 48. Verkehrsgerichtstag am 28./29. Januar 2010 in Goslar. Man wollte dort Empfehlungen an den Gesetzgeber für eine Reform erarbeiten. Hintergründe waren nach Ansicht befasster Juristen u. a. Beschwerden von Betroffenen, dass in den Gutachten ihre Aussagen gegenüber den untersuchenden Psychologen nicht korrekt wiedergegeben wurden.
Die MPU-Begutachtung hat eine beachtliche wirtschaftliche Bedeutung. Bei jährlich etwa 100.000 solcher Gutachten, die inklusive Vorbereitungskursen jeweils ca. 700,00 bis 900,00 EUR kosten, kommt man auf einen Gesamtumsatz von durchaus 60 bis 100 Millionen Euro. Es war also nicht verwunderlich, dass die Gruppe der Gutachter vor allem im Arbeitskreis VI stark vertreten war und mit geschätzten zwei Drittel der Teilnehmer auch die Mehrheit stellte.
Nachdem schon am Donnerstag alle vorgeschlagenen Maßnahmen zur Überprüfbarkeit der Gutachten heftigste Diskussionen auslösten, kam es am Freitag bei der Abstimmung zum endgültigen Reformdesaster. Die Vorschläge vom Podium, eine Audioaufzeichnung des Explorationsgesprächs zwischen Psychologen und Probanden und die Einrichtung eines Oberbegutachtungssystems zu empfehlen, wurden auf Antrag der Gutachterfraktion im Plenum gestrichen. Am Ende konnte der Arbeitskreis nur eine Minireform empfehlen. Das eigentliche Ergebnis lautet: MPU-Gutachter entziehen sich der Kontrolle.

[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / Januar 2010
: Arbeitsrecht

Keine Entwarnung auf dem Arbeitsmarkt

Der Arbeitsmarkt trotzt noch immer der Krise, doch werden die Aussichten schlechter. Die Zahl der Arbeitslosen stieg im Dezember um nur 60.000 auf 3,276 Millionen Menschen. Im Durchschnitt des Gesamtjahres 2009 waren es 3,423 Millionen – ein Anstieg um 155.000, wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilte. Im Herbst 2010 könnte allerdings die Vier-Millionen-Marke geknackt werden.
Aufgrund der wirtschaftlichen Krise und des Auslaufens des Kurzarbeitergeldes ist in Zukunft mit verstärkten betriebsbedingten Kündigungen zu rechnen. Hierbei sind wichtige Dinge zu beachten. Eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen werden, ansonsten kann die Kündigung (mit wenigen Ausnahmen) nicht mehr erfolgreich angegriffen werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Der Arbeitgeber muss diese Kündigungsgründe im Verfahren detailliert vortragen und darlegen, aus welchen Gründen der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen sein soll. Liegen keine dringenden Gründe vor, ist die Kündigung unwirksam. Liegen solche Gründe vor, muss der Arbeitgeber zwischen allen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchführen. Er muss sich von denjenigen Arbeitnehmern trennen, deren Sozialdaten am wenigsten schutzwürdig sind. Auswahlkriterien sind in erster Linie das Alter, die Betriebszugehörigkeit und bestehende Unterhaltspflichten. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz. Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Existiert ein Betriebsrat bzw. Personalrat, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Erfolgte die Anhörung nicht ordnungsgemäß, führt dies ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Viele Arbeitsgerichtsprozesse enden mit einem sogenannten Abfindungsvergleich. Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung, erhält im Gegenzug für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Diese wird im Regelfall nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, muss aber versteuert werden. Unzutreffend ist die häufig vorzufindende Annahme, der Arbeitgeber müsse bei jeder Kündigung eine Abfindung zahlen. Ein Abfindungsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Die Parteien können bzw. müssen einen solchen Anspruch daher aushandeln. Eine Ausnahme hiervon bilden Tarifverträge und Sozialpläne, in denen den Arbeitnehmern Abfindungszahlungen zugesagt werden. Abfindungszusagen in Tarifverträgen sind eher die Ausnahme, Sozialpläne werden in der Regel nur in größeren Firmen abgeschlossen.

Vortrag: Betriebsbedingte Kündigung – Was tun?
Die Kernfragen diskutieren die Fachanwälte für Arbeitsrecht Thomas Börger und Silke Deisenroth in einem kostenfreien Vortrag am Dienstag, den 09.03.2010 um 18.00 Uhr, in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir um rechtzeitige Voranmeldung:
Tel. (03 51) 80 71 8-0 oder per E-Mail an info@dresdner-fachanwaelte.de.

[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht,
Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de]
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Rechts-Tipp / Dezember 2009: Verkehrsrecht

Neues vom Handy am Steuer

Das sollte inzwischen jeder wissen: Wer eine Funktion des Mobiltelefons nutzt, während der Motor läuft und sich das Auto nicht in der Garage befindet, erfüllt den Bußgeldtatbestand, der zu 40,00 EUR Geldbuße und einem Punkt in Flensburg führt. Also hilft hier die Ausrede „als Diktiergerät benutzt, die Uhrzeit oder den Kalender abgelesen, den Spritverbrauch ausgerechnet, …“ nicht weiter. Es irrt auch derjenige, der meint, die Beweislage gegen ihn sei schwach, weil die Aussage des Ordnungshüters gegen seine stehe. Wessen Aussage am Ende mehr zählt, entscheidet immer der Amtsrichter. Dabei hilft ihm die Tatsache, dass der Polizist als Zeuge im Gericht zur Wahrheit verpflichtet ist und seine Falschaussage hart bestraft wird, hingegen der Betroffene selbst straflos lügen kann, bis sich die Balken biegen.
Punktefrei bleibt die Handynutzung, wenn der Motor nicht läuft (spannend wird der Umgang der Verfolgungsbehörden mit den jetzt zunehmend auf den Markt drängenden Start-Stopp-Automatiken) oder die bloße Umlagerung des Telefons im Auto, wobei der Umweg übers Ohr vermutlich nicht mehr als Umlagerungsvorgang anerkannt werden wird.
Kurios ist sicherlich eine Entscheidung des AG Bonn. Hier hatte ein Autofahrer sein schnurloses Festnetztelefons versehentlich mit ins Auto genommen. Etwa drei Kilometer von zu Hause begann es zu piepen (Hallo Basis – bitte antworten), was den Fahrer dazu veranlasste, es aus der Tasche zu holen und ans Ohr zu halten. Leider wurde genau dieser Vorgang beobachtet, so dass die Geschichte über einen Bußgeldbescheid zum Amtsgericht kam. Dort war man der Ansicht, dass es sich bei einem so eingesetzten Festnetztelefon um ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a STVO handelt, daher lautete das Urteil auf 40,00 EUR Geldbuße und 1 Punkt in Flensburg. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Auslegung schließlich doch kassiert. Offen geblieben ist aber die Frage, was gewesen wäre, wenn das Mobilteil Kontakt zur Basis gehabt hätte.
Weiterhin sind auch Handfunkgeräte (CB, PMR, LPD) keine Mobiltelefone im Sinne des Handyverbots.

[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de



Rechts-Tipp / November 2009: Mietrecht

Schönheitsreparaturen – Vorsicht Falle!

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat. So entschied der BGH jüngst im Urteil vom 23.09.2009 (Az.: VIII ZR 344/08). Damit hat der BGH seine Rechtsprechung zur sog. Farbwahlklausel fortgeführt und gleichzeitig wohl eine ganze Reihe von Schönheitsreparaturklauseln „kassiert“. Gleichwohl zeigt der BGH damit Konsequenz, denn er hatte bisher bereits entschieden, dass der Vermieter den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht das Streichen der Wohnung in bestimmten Farben vorgeben könne (jedenfalls solange kein besonderer Grund vorliegt, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte). Da die Unwirksamkeit der Farbwahlklausel zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel führt, ist der Mieter auch in diesen Fallen von der Verpflichtung zur Schönheitsreparatur frei.

[Detailinformationen: RA Falk Gütter, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-84, guetter@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / Oktober 2009: Familienrecht

Verwirkung des Unterhaltes bereits nach einem Jahr

Zu diesem Ergebnis gelangte das Amtsgericht Essen in einem Urteil vom 11.03.2009 (aus NJW 2009, 2460). Die unterhaltsberechtigte Ehefrau lebte bereits seit einem Jahr mit einem neuen Lebenspartner zusammen. Der Essener Familienrichter befand, dass aufgrund dieses Zusammenlebens ein Unterhaltsanspruch über die Dauer von einem Jahr hinaus nicht bestünde. Nach heutigem gesellschaftlichen Verständnis habe sich eine Lebensgemeinschaft bereits nach einem Jahr verfestigt. Die früher vertretene Auffassung, von einer Verfestigung könne frühestens nach 2 - 3 Jahren ausgegangen werden, weil davor von einer Art probeweisen Zusammenlebens ausgegangen werden müsse, sei nicht mehr haltbar. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesellschaftlich anerkannt und nicht mehr nur ein Durchgangsstadium zur Ehe, sondern vielmehr eine gleichberechtigte Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch der Bundesgerichtshof diesen Tendenzen in der Rechtsprechung anschließen wird.

[Detailinformationen: RAin Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de



Rechts-Tipp / September 2009: Verkehrsrecht

Sind alle Blitzer rechtswidrig??

Nach einem sensationellen, aber kaum bekannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts bügelt dieser Dresdner Rechtsanwalt jetzt reihenweise Bußgeldbescheide ab
Von Bernhard Schilz

Dresden – Wurden Sie in den letzten Wochen geblitzt oder von der Polizei gefilmt? Dann haben Sie gute Chancen, straffrei auszugehen. Das behauptet der Dresdner ADAC-Anwalt Klaus Kucklick (51) und beruft sich auf ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Kaum einer hat es wahrgenommen, doch es ist spektakulär!
Unter Aktenzeichen 2BvR 914/08 hatte ein Autofahrer aus Güstrow geklagt. Die Polizei hatte ihn von einer Autobahnbrücke aus gefilmt. Der Mann nannte das einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Niemand dürfe ihn einfach filmen. Dass er 29 km/h zu schnell war, trat in den Hintergrund.
Und das kleine Wunder geschah! Die Verfassungsrichter entschieden, dass die „angefertigten Videoaufzeichnungen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes“ darstellen. Außerdem wurde befunden, dass ein Erlass eines Ministeriums zur Legalisierung dieser Videoaufnahmen rechtlich nicht ausreicht. Vergangenen Mittwoch stellte das Dresdner Amtsgericht auch wirklich zwei Bußgeldverfahren von Anwalt Kucklick ein. „In einem ging es um eine Videoaufzeichnung, in dem anderen um einen Rotlichtverstoß“, so Kucklick. Zwei weitere seiner Verfahren wurden ausgesetzt.
Egal, ob an der Ampel geblitzt oder mit der Videokamera verfolgt: Neuerdings sind das „unrechtmäßig erhobene Daten und die dürfen vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden“, so Kucklick.
Nach Informationen des ADAC stellen auch die Amtsgerichte Grimma, Wurzen, Eilenburg und Torgau aktuell Verfahren ein, zumindest solche Video-Abstandsmessung.
Ein Wermutstropfen bleibt allerdings: Bereits abgeschlossene Bußgeldverfahren werden nicht wieder aufgerollt. Alle anderen gefilmten oder fotografierten Verkehrssünder können hoffen ...!

Quelle: BILD Dresden vom 31.08.2009

[Detailinformationen erhalten Sie von RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de



Rechts-Tipp / August 2009: Urheberrecht

Urheberrechtsverletzungen im Internet – eine Bagatelle?

Derzeit häufen sich die Fälle, in denen Bürger für Urheberrechtsverletzungen im Internet abgemahnt werden. Neben der Aufforderung, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, werden in der Regel hohe Schadensersatz- und Aufwendungsersatzbeiträge geltend gemacht.
Vorwiegend erfolgen die Abmahnungen wegen des sogenannten File-Sharing. Der Begriff stammt aus dem Englischen und steht für den Austausch von Dateien. File-Sharing ist somit jedweder Datenaustausch zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern eines Netzwerkes. In der Regel ist dies ein so genanntes Peer-to-Peer Netzwerk, bei dem jeder Internetnutzer Dateien oder Teile von Dateien downloaden kann und gleichzeitig anderen Nutzern den Zugriff auf bestimmte eigene Dateien gestattet.
Hauptsächlich handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Musik- und Filmdateien, gegen dessen Herunterladen die Film- und Musikindustrie mit den Abmahnungen vorgeht. Aber auch das unerlaubte Downloaden von Bildern, Rundfunksendungen und Kartenausschnitten kann Gegenstand einer Abmahnung sein. Die Abmahnung selbst besteht meist aus der Aufforderung, eine vorgefertigte strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie einer Zahlungsaufforderung von mehreren hundert Euro, der zur Schadensabgeltung nachgekommen werden soll. Darüber hinaus werden vereinzelt noch Auskunftsansprüche geltend gemacht, bei denen mitgeteilt werden soll, wie lange die Urheberrechtsverletzung bereits begangen wird.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass in dem unerlaubten Anbieten oder Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet eine Urheberrechtsverletzung liegt. Insofern hat der Inhaber der Urheberrechte auch einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz des ihm durch die unerlaubte Handlung entstandenen Schadens.
Jedoch sollte den Aufforderungen der Abmahnrechtsanwälte nicht ungeprüft nachgekommen werden. Nicht selten wurde überhaupt kein Verstoß begangen. Außerdem sind die vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen meist zu weit gefasst. D. h., dass der Abgemahnte sich zu künftigen Handlungen verpflichtet, auf die seitens des Abmahnenden überhaupt kein Anspruch besteht. Ferner sind die Schadensersatz- und Anwaltsforderungen oftmals weit überhöht.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass gar keine Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung meist die schlechteste Lösung ist, weil die Gefahr besteht, dass die Abmahnenden kurzfristig mit einer weitaus kostenintensiveren einstweiligen Verfügung ihren Unterlassungsanspruch durchsetzen. Man sollte aber auch nicht den Fehler begehen, aus Angst heraus die in der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, weil man an den Inhalt in jedem Fall gebunden ist. Wir empfehlen daher, die Abmahnung überprüfen zu lassen. Oft kann mit den Abmahnenden eine Einigung erzielt werden, die den Interessen beider Seiten gerecht wird.

[Detailinformationen: RA Norbert Franke, Tel. (0351) 80 71 8-50, franke@dresdner-fachanwaelte.de]
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Rechts-Tipp / Juli 2009: Sozialrecht

Schwere Schlappe für den Freistaat vor dem Bundesverfassungsgericht - Versagung der Beratungshilfe für Bedürftige rechtswidrig

Mit Einführung des SGB II (Hartz IV) zeigte sich für den Freistaat Sachen eine enorme Kostensteigerung für die Beratungshilfe, die dem Bedürftigen für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu gewähren ist.
Das Sächsische Justizministerium meinte, dass der Weg zum Anwalt die "ultima ratio" sei, Rechtsuchende könnten darauf verwiesen werden, den einfacheren und billigeren Weg zur Behörde zu wählen. Diese sei immerhin zur Beratung verpflichtet und die Einlegung des Widerspruches mit behördlicher Formulierungshilfe sei gegenüber anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren gleichwertig.
Betroffenen wurde in der Folgezeit kein Berechtigungsschein für Beratungshilfe mehr ausgehändigt, immer mit dem Hinweis zu der Behörde zu gehen, die den Bescheid erlassen hat. Diese hat natürlich wenig Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des eigenen Bescheides zu erklären.
Diesem Vorgehen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.05.09 (Az.: 1 BvR 1517/08) nun eine klare Absage erteilt. Der Beschluss erging einstimmig. Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will. Der behördliche Rat ist nicht geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung im Widerspruchsverfahren zu machen. Dem Betroffenen darf im Sinne der Waffengleichheit eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.
Es können alle Betroffenen nun nur aufgefordert werden, unter Bezugnahme diese BVerfG-Entscheidung, Beratungshilfe zu beantragen, insbesondere bei der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens.
Der Freistaat Sachsen hat aus durchsichtigen fiskalischen Interessen Grundrechte verletzt und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere im Sozialrecht, eklatant verkannt.

[Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-41, herberg@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / Juni 2009: Insolvenzrecht

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer eines insolventen Arbeitgebers!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2009 (Az.: IX ZR 62/08) die Rechtsposition von Arbeitnehmern eines insolventen Unternehmens gegenüber dessen Insolvenzverwalter erheblich gestärkt.
Das vorgenannte Urteil betrifft die für Arbeitnehmer sehr enttäuschende und unter Umständen sogar fatale Situation, in der der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers ausgezahlte Löhne von Arbeitnehmern zurückfordert. Gesetzlicher Hintergrund ist das Recht des Insolvenzverwalters, unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen des insolventen Unternehmens anzufechten und zurückzufordern. Der BGH hat sich in seinem vorgenannten Urteil insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, in welchen Konstellationen die für eine derartige Anfechtung und Rückforderung erforderliche Kenntnis des Arbeitnehmers von einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers vorliegt.
In dem zu entscheidenden Fall wusste der betroffene Arbeitnehmer davon, dass sein Arbeitgeber mit Lohnzahlungen seit einiger Zeit nicht unerheblich auch bei anderen Arbeitnehmern in Rückstand war, im beschränkten Umfang aber noch Lohnzahlungen leistete. Es stellte sich damit die Frage, ob dieser Kenntnisstand bereits ausreicht, um im Sinne des Gesetzes von einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sprechen zu können. Der BGH hat zunächst allgemein hervorgehoben, dass es für die Anforderungen an den betreffenden Kenntnisstand entscheidend darauf ankommt, um wessen Kenntnisstand es denn grundsätzlich geht. So hatte der BGH in der Vergangenheit bereits die Anforderung an diese Kenntnis bei sogenannten konstitutionellen Gläubigern, wie Sozialversicherungsträger, Finanzbehörde, bestimmte Kapitalgesellschaften und Institutionen, im Sinne des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzmasse sehr gering gehalten. Denn von derartigen Gläubiger ist schlicht zu vermuten, dass sie aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes einen deutlich besseren Kenntnisstand und Kenntnismöglichkeiten über die wirtschaftliche Situation des Insolvenzschuldners haben, als etwa ein Arbeitnehmer, der nicht in einer herausgehobenen kaufmännischen Stellung für seinen Arbeitgeber tätig ist.
Der Bundesgerichthof hat nun im Sinne der Arbeitnehmer erstmalig ausdrücklich entschieden, dass Kenntnisse des „einfachen“ Arbeitnehmers über Zahlungsstockungen bzw. zeitweise Zahlungseinstellungen, insbesondere teilweisen Lohnrückständen auch bei anderen Arbeitnehmern nicht das Merkmal der Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit erfüllen. Eine derartige Kenntnis ist für diesen Arbeitnehmerkreis in Bezug auf mögliche Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters also unschädlich. In diesen Konstellationen hat der Insolvenzverwalter also keinen Anspruch gegenüber den Arbeitnehmern auf Rückzahlungen geleisteter Löhne. Dies darf allerdings nicht den Blick darauf verstellen, dass in jedem Einzelfalle zu prüfen ist, ob die Maßstäbe des BGH vom Kenntnisstand des Gläubigers hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit gegeben sind oder nicht. Hervorzuheben ist schließlich, dass die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche des Insolvenzverwalters nach dem Gesetz zwei Jahre betragen. Auch hier ist aber in jedem Falle zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt diese Verjährungsfrist zu laufen begann. Dies hängt maßgeblich vom Kenntnisstand der Kenntnisnahmemöglichkeit des Insolvenzverwalters hinsichtlich bestimmter Verfügungen des insolventen Unternehmens in Zeiten der Krise ab.

[Detailinformationen: RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Spezialisierung Insolvenzrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de] www.dresdner-fachanwaelte.de


Rechts-Tipp / Mai 2009:

Abmahnungsgefahr bei irreführenden Kleinanzeigen

In zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen hat das Landgericht Dresden klargestellt, dass auch bei Zeitungsinseraten für Immobilien bzw. zur Vermietung von Wohnungen auf den gewerblichen Charakter der Anzeige hinzuweisen ist.
Der Hintergrund war, dass ein in Dresden ansässiges Unternehmen im Sächsischen Boten Anzeigen schaltete, mit denen verschiedene Wohnungen zur Anmietung angeboten wurden. In den Anzeigen selbst war nur die Telefonnummer und die Abkürzung der Firmenbezeichnung zu erkennen. Ein Mitbewerber sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten und beantragte vor dem Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung führte der Mitbewerber aus, dass in den Anzeigen eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung zu sehen ist, weil sich aus der Anzeige nicht eindeutig entnehmen lasse, wer die Anzeige aufgibt und ob der Anzeigenerstatter gewerblich handelt oder nicht. Das angezeigte Unternehmen verteidigte sich mit der Argumentation, dass bereits aus der Vielzahl der Anzeigen und der darin immer gleich angegebenen Telefonnummer ersichtlich sei, dass es sich nur um einen gewerblichen Anbieter handeln kann. Außerdem sei einem jeden verständigen Leser klar, dass sich hinter der verwendeten Firmenabkürzung ein gewerblicher Anbieter verbirgt. Auch wenn das Landgericht im Ergebnis der Argumentation des Anzeigeerstatters gefolgt ist und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung des Mitbewerbers zurückwies, gab es deutlich zu erkennen, dass grundsätzlich die Verpflichtung besteht, im Rahmen von Zeitungsinseraten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese durch einen gewerblich Tätigen geschaltet wurden. Dabei könnten zwar grundsätzlich auch Abkürzungen verwandt werden, es müsse sich jedoch um solche handeln, die von dem angesprochenen Verkehrskreis als eingeführte Abkürzungen, wie beispielsweise „Fa.“ für Firma oder „gew.“ für gewerblich oder „Immo.“ für Immobilienmakler als Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit des Inserenten verstanden werden. Auch wenn der Anzeigenerstatter dies im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt habe, sei die verwendete Firmenabkürzung im Erscheinungsraum des Sächsischen Boten überdurchschnittlich bekannt, so dass ausnahmsweise keine Irreführungsgefahr gegeben sei.
Folgerichtig hat das Landgericht in einem parallelen Verfahren, in dem eine derartige Bekanntheit der dort verwendeten Firmenabkürzung nicht gegeben war, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.
Diese letztgenannte Entscheidung wurde zwischenzeitlich auch vom Oberlandesgericht Dresden bestätigt. Insoweit wird deutlich, dass bei Zeitungsanzeigen äußerste Sorgfalt geboten ist. Insbesondere sollte aus einer Annonce klar hervorgehen, wer die Anzeige geschaltet hat. Dabei sollte man auch nicht die etwaig höheren Kosten scheuen. Die Abmahnungen, die von den Mitbewerbern ausgebracht werden, lösen im Regelfall ein Vielfaches an Kosten aus.
(Az.: LG Dresden 43 HKO 273/08, einstweilige Verfügung 43 HKO 320/08, OLG Dresden 14 U 0179/09)

[Detailinformationen: RA Norbert Franke, Tel. (0351) 80 71 8-50, franke@dresdner-fachanwaelte.de]


Rechts-Tipp / April 2009: Verkehrsrecht

Mehr als 80 Prozent aller Bußgeldverfahren mit Mängeln behaftet

In BILD Dresden wurde im Sommer 2008 über die Erfolgsaussichten in Bußgeldverfahren berichtet und eine Auswertung von 261 eigenen Verfahren des ADAC-Anwaltes Klaus Kucklick vorgestellt. „Besonders bei elektronischen Messverfahren schleichen sich viele Fehler ein. Folge: Die Bußgeldstellen verhängen zu hohe Geldbußen, zu viele Punkte, zu lange Fahrverbote. Da hilft der Gang zum Gericht.“, so Kucklick.

Die kürzlich vom Automobilclub von Deutschland (AvD) vorgestellten Ergebnisse einer Untersuchung der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) bestätigen die Erfahrungen des Dresdner Fachanwalts für Verkehrsrecht. Extrem viele Bußgeldverfahren (80 Prozent) leiden an technischen und formalen Mängeln. In fünf Prozent der Fälle hätte aufgrund der Mängel gar kein Bußgeldbescheid erlassen werden dürfen. Lediglich 15 Prozent der Messungen mit Video- und Radargeräten sowie Laserpistolen waren korrekt.

(Quelle: Spiegel Online vom 16.03.2009, Überhöhte Geschwindigkeit)

[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-70,
kucklick@dresdner-fachanwaelte.de]


Rechts-Tipp / März 2009: Versicherungsrecht

Richtig abwracken – Details zur Umweltprämie

Nachdem der Bundesrat am 20.02.2009 dem „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ zugestimmt hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der sogenannten Umweltprämie nun endgültig festgelegt.
Grundsätzlich kommen diejenigen Halter in den Genuss der Prämie in Höhe von 2.500 €, die ein Fahrzeug entsorgen, das vor der Verschrottung mindestens neun Jahre alt war und auf den Halter durchgehend mindestens ein Jahr zugelassen war. Dabei gelten auch Fahrzeuge mit Saison-Kennzeichen als „durchgehend zugelassen“ im Sinne der Förderrichtlinie. Eine auch nur kurze vorübergehende Stilllegung des Altfahrzeuges im Jahr vor der Verschrottung führt jedoch dazu, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht mehr vorliegen.
Interessant ist weiter, dass es keine Rolle spielt, ob das Altfahrzeug vor der Verschrottung einen Totalschaden erlitten hat, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Weiter ist zu beachten, dass das Altfahrzeug nicht bereits vor dem 14.01.2009 abgemeldet wurde.
Die Förderung wird nur gewährt, wenn es sich sowohl bei dem Altfahrzeug als auch bei dem Neufahrzeug um einen Personenkraftwagen handelt. Die Verschrottung des Altfahrzeuges muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Maßgeblich ist dabei das im Verwertungsnachweis aufgeführte Datum. Die Zulassung des Neufahrzeuges muss ebenfalls in demselben Zeitraum erfolgen, wobei eine zeitliche Reihenfolge nicht vorgesehen ist. Die Verschrottung bzw. Abmeldung des Altfahrzeuges muss daher nicht zwangsläufig vor der Zulassung bzw. dem Erwerb des Neufahrzeuges erfolgen.

Das Altfahrzeug darf jedoch nicht im Ausland verschrottet werden, da der sogenannte Verwertungsnachweis nur von einem Demontagebetrieb ausgestellt werden darf, der in Deutschland seinen Sitz hat. Um sicherzustellen, dass die Altfahrzeuge tatsächlich verschrottet werden, und nicht etwa ins Ausland zum Weiterverkauf verschoben werden, muss zukünftig auch die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit dem Antrag abgegeben werden.

Das angeschaffte Neufahrzeug muss ebenfalls gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen. Das Fahrzeug muss mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllen. Die Zulassung muss in Deutschland erfolgen und das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein. Die Umweltprämie wird nur ausgezahlt, wenn Altfahrzeughalter und derjenige, der den Neu- oder Jahreswagen zulässt, identisch sind. Wird beispielsweise das Neufahrzeug auf den Ehegatten des Halters des Altfahrzeuges zugelassen, ist die notwendige Personenidentität, die Voraussetzung für die Prämie ist, nicht erfüllt.
Förderfähig sind auch Jahreswagen, wenn diese längstens für ein Jahr einmalig zugelassen waren. Förderfähig sind daher keine Fahrzeuge, die bereits in einem EU-Land auf einen Händler zugelassen waren und nach dem Import ein weiteres Mal z. B. auf einen deutschen Händler zugelassen wurden.
Für den neuen Pkw gibt es keine Mindesthaltefrist. Das Fahrzeug kann unverzüglich weiterverkauft werden, ohne dass deswegen die Umweltprämie verloren gehen würde.
Der Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Die Frist für die Beantragung der Umweltprämie endet am 31.01.2010.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Die Bundesregierung hat für die Umweltprämie 1,5 Mrd. € bereitgestellt. Dieser Betrag reicht rein rechnerisch für 600.000 Fahrzeuge. Das Geld wird in der Reihenfolge der eingehenden Anträge vergeben. Sollte der Prämientopf bereits leer sein, wenn der Antrag gestellt wird, könnten einige Käufer leer ausgehen. Das BAFA veröffentlicht auf seiner Homepage täglich die Zahl der erfassten Anträge (www.bafa.de).
Derzeit wird noch diskutiert, ob der Kaufvertrag ausreichen soll, um einen wirksamen Antrag auf die Umweltprämie zu stellen. Bislang kann der Antrag nämlich erst nach Zulassung des Neufahrzeuges eingereicht werden. Für viele Autokäufer besteht daher das Risiko, dass die Fördermittel bereits ausgeschöpft sind, wenn das bestellte Fahrzeug ausgeliefert wird.

[Detailinformationen: RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-70,
holzer@dresdner-fachanwaelte.de]


Rechts-Tipp / Februar 2009: Strafrecht


Vorbestraft?!

Sie bewerben sich für den öffentlichen Dienst oder machen die Fahrerlaubnis. Sie wollen zum Urlaub in die USA und benötigen ein Visum. Sie alle brauchen ein Führungszeugnis und hoffen, dass da nichts drin steht. Aber wann ist das so? Wann bin ich vorbestraft? Die Antwort gibt das Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Nach § 53 BZRG darf sich ein Verurteilter als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, „wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist“. Was aber ist das Führungszeugnis und wann wird was aufgenommen?

Man muss zunächst zwischen dem Bundeszentralregister (BZR) und dem Führungszeugnis unterscheiden. In das BZR werden alle strafrechtlichen Verurteilungen eingetragen und bleiben dort – je nach Verfehlung – einen gewissen Zeitraum stehen. Es ist vergleichbar mit dem Flensburger Verkehrszentralregister für Verkehrsdelikte. Anders das Führungszeugnis, in das nur bestimmte schwerwiegende Eintragungen aus dem BZR aufgenommen werden. Nur was dort vermerkt wird, ist eine Vorstrafe! Ein Führungszeugnis kann jede Person über 14 Jahre beantragen; auch Behörden können solche Zeugnisse anfordern. Zwei Dinge muss man hierbei wissen, nämlich was hinein kommt und für wie lange:

Grundsätzlich werden alle Verurteilungen aufgenommen, wovon jedoch § 32 Abs. 2 BZRG wichtige Ausnahmen macht: Demnach kommen Verwarnungen mit Strafvorbehalt (die mildeste strafrechtliche Ahndung) ebenso nicht in das Führungszeugnis wie Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten – wenn nicht bereits eine andere Verurteilung im BZR steht! Anderenfalls geht auch jede noch so kleine strafrechtliche Verfehlung hinein.

Wichtig ist, dass die Aufnahme in das Führungszeugnis nur innerhalb bestimmter Fristen erfolgt (§§ 33, 34 BZRG); bei Geldstrafen und Bewährungsstrafen bis 1 Jahr z. B. nur innerhalb von drei Jahren. Bei Sexualstraftaten sind es zehn, ansonsten fünf Jahre. Prozesstaktisch bedeutsam ist neben dem Ringen um eine milde Strafe (die Sache wird gar nicht erst eingetragen) vor allem der Beginn dieser Aufnahmefrist. Sie läuft nämlich bereits ab dem Tag des ersten Urteils (§ 36 BZRG), sodass es bei Verfahren durch mehrere Instanzen gut sein kann, dass die Rechtskraft und damit die Aufnahme in das BZR erst eintritt, nachdem drei oder fünf Jahre seit dem ersten Urteil bereits vergangen sind. Eine Aufnahme in das Führungszeugnis kann dann schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr erfolgen. Eine Eintragung steht damit dem weiteren Leben, der Fahrerlaubnis oder auch dem Urlaub nicht entgegen. Straftaten können passieren. Wichtig ist, ihre Folgen zu begrenzen

[Detailinformationen: RA Andrej Klein, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Tel. (0351) 80 71 8-90, klein@dresdner-fachanwaelte.de]


Rechts-Tipp / Januar 2009: Steuerliche Kinderförderung

Steuerliche Kinderförderung: Was ändert sich 2009 für Sie und Ihre Kinder?

1. Kindergeld steigt
Ab Januar 2009 wird das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 10 € auf 164 €/Monat erhöht. Für das dritte Kind steigt es um 16 € auf 170 € und ab dem vierten Kind auf 195 € monatlich. Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt und ist unabhängig von den übrigen steuerlichen Verhältnissen.

2. Kinderfreibetrag wird erhöht
Ab 2009 steigt der steuerliche Kinderfreibetrag von bisher 5.808 € auf 6.024 € pro Kind. Was ist der Kinderfreibetrag? Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-/Ausbildungsbedarf eines Kindes berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag wird alternativ, also nicht zusätzlich zum Kindergeld gewährt. Von den Einkünften werden im Rahmen der Einkommensteu-ererklärung der oder die Kinderfreibeträge abgezogen und erst danach die Steuer von dem dann ermittelten Einkommen berechnet. Damit es nicht zu einer Doppelzahlung durch Kindergeld und Freibetrag kommt, wird anschließend das im gesamten Jahr erhaltene Kindergeld wieder auf die zu zahlende Steuer draufgelegt. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch. In der Regel profitieren Geringverdiener vom Kindergeld und Besserverdiener vom Kinderfreibetrag.

3. Einführung eines Schulbedarfspakets
Für jedes Kind, dessen Eltern von Harz IV oder Sozialhilfe leben, werden künftig pro Schuljahr 100 € zusätzlich gezahlt. Das Geld dient dem Kauf der persönlichen Schulausstattung, zum Beispiel für Schreib- oder Rechenmaterialien. Das Schulbedarfspaket wird bis zum Abschluss der 10. Klasse gezahlt.

4. Schulgeld
Schulgeld für private und kirchliche Einrichtungen sind nach Abzug von Beherbergungs-, Betreuungs-, und Verpflegungskosten zu 30 Prozent als Sonderausgabe abzugsfähig. Es gilt aber ein Höchstbetrag von 5000 €. Um den auszuschöpfen, müssten Eltern also 16.666 € im Jahr zahlen. Das soll auch für Schulen im Ausland gelten, wenn sie zu einem anerkannten Abschluss führen. Erstmals sind auch Entgelte an berufsbildende Ergänzungsschulen abziehbar.

5. Kinderzuschlag
Seit dem 1. Oktober 2008 bekommen mehr Eltern mit geringem Einkommen eine zusätzliche Unterstützung für ihre Kinder. Damit wird verhindert, dass arbeitende Eltern wegen ihrer Kinder Harz IV be-ziehen müssen. Zu diesem Zweck wird die Mindesteinkommensgrenze deutlich gesenkt: auf 900 € für Paare bzw. 600 € für Alleinerziehende. Für die Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden statt wie bisher 70 Prozent nur noch 50 Prozent angerechnet. Die Höhe des Zuschlages ist kein Pauschalbetrag, sondern errechnet sich aus dem individuellen Einkommen, der angemessenen Miete, eigenem Ein-kommen der Kinder usw. Die Berechnung und Auszahlung erfolgen wie das Kindergeld durch die Familienkasse.

6. Haushaltnahe Dienstleistungen
Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, der bekommt dafür Steuerermäßigungen. Die Förderung wird auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 € pro Jahr. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen gibt es höchstens 510 € Steuerermäßigung.

7. BAföG-Erhöhung
Bereits mit Beginn des Wintersemesters 2008/2009 wurden die BAföG-Sätze um 10 Prozent und die Freibetragsgrenzen um 8 Prozent angehoben. Der BAföG-Höchstsatz liegt damit nun bei 643 € monatlich (bisher 585 €). Außerdem dürfen Studierende monatlich bis zu 400 € hinzuverdienen.

8. Erbschaftsteuer
Das Erbschaftsteuerreformgesetz regelt die Erbschaft- und Schenkungsteuer auch in Bezug auf die Freibeträge für Kinder neu. Sie betragen für Kinder jetzt 400.000 € statt 205.000 € und für Enkel 200.000 € statt 51.200 € vorher. Zu beachten ist, dass diese Freibeträge auch für Schenkungen gelten und alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden können.

9. Reisemitbringsel
Ab dem 1. Dezember 2008 wurden die Freigrenzen für Reisemitbringsel aus dem Ausland deutlich erhöht: Wer mit dem Flugzeug oder Schiff einreist, darf Waren für den persönlichen Bedarf, für Familienangehörige oder als Geschenk im Wert bis zu 430 € mitbringen. Für die Einreise auf anderen Verkehrswegen gilt eine Freimenge von 300 €. Für Kinder, genauer für Reisende unter 15 Jahren, bleibt es bei der bisherigen Grenze von 175 €.

[Detailinformationen: RA Andrej Klein, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Tel. (0351) 80 71 8-90, klein@dresdner-fachanwaelte.de]




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